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Halterhaftung bei Kollision von Fahrrad & Pferd
Halterhaftung bei Kollision von Fahrrad & Pferd
20. Mai 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O macht einen Fahrradausflug. Ihr kommt Hobbyreiterin R auf ihrem Pferd entgegen. Als O an der R und ihrem Pferd vorbeifährt, bewegt das Pferd überraschend sein Hinterteil in Os Richtung und stößt O vom Rad. Beim Sturz bricht O sich die Schulter.
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Einordnung des Falls
Halterhaftung bei Kollision von Fahrrad & Pferd
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mangels vertraglicher Beziehung zwischen O und R, kommt als Anspruchsgrundlage allein eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Os Schulterverletzung stellt einen Personenschaden dar.
Ja, in der Tat!
3. Damit die Rechtsgutverletzung „durch ein Tier“ i.S.d. § 833 BGB eingetreten ist, genügt es, dass das Verhalten des Tieres äquivalent kausal für die Verletzung geworden ist.
Nein!
4. Hat sich in dem Stoß des Pferdes eine typische Tiergefahr realisiert?
Genau, so ist das!
5. Der Anspruch aus § 833 S. 1 BGB richtet sich gegen die Eigentümerin des Pferdes.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung besteht nur bei Luxustieren.
Ja!
7. Haustiere sind immer Nutztiere und keine Luxustiere.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Handelt es sich beim Pferd von O um ein Luxustier?
Ja, in der Tat!
9. Somit besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB.
Ja!
10. O hat lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (§§ 249 ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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