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Gleisblockade durch verunglückten PKW - Sachbeschädigung?
Gleisblockade durch verunglückten PKW - Sachbeschädigung?
12. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Halter H verursacht mit seinem Wagen einen Unfall auf den S-Bahn Gleisen der Fahrgut GmbH (F). Die Schienen erleiden keinen Schaden. Da das Abschleppen zwei Stunden braucht, richtet F zwischenzeitlich einen Schienenersatzverkehr ein. F verlangt hierfür von H Ersatz.
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Einordnung des Falls
Gleisblockade durch verunglückten PKW - Sachbeschädigung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da zwischen H und F kein Vertragsverhältnis bestand, kommt hier als alleinige Anspruchsgrundlage eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Tatbestandsmerkmal „Sache beschädigt“ der Halterhaftung entspricht inhaltlich der Eigentumsverletzung bei der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
3. Kann die Beschädigung einer Sache nach der Rechtsprechung des BGH nur durch eine Beeinträchtigung ihrer Sachsubstanz erfolgen (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Jegliche Gebrauchsbeeinträchtigung stellt damit eine Sachbeschädigung dar.
Nein!
5. Stellt die vollständige Blockade der Schiene für zwei Stunden eine „Sachbeschädigung“ dar?
Genau, so ist das!
6. Ereignete sich der Unfall bei Betrieb des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Ja, in der Tat!
7. Bei der eingetretenen Gebrauchsbeeinträchtigung handelt es sich aber um ein allgemeines Risiko, das nicht vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfasst ist?
Nein!
8. Kann F von H die Kosten für den eingerichteten Schienenersatzverkehr ersetzt verlangen (§§ 249 ff. BGB)?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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