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Definitionen

Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)

Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)


Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“

Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung mit dieser so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.

Die Rentabilitätsvermutung greift nur, wenn der Gläubiger mit der Leistung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

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