Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
5. Juli 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (3.696 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. A war geständiger Ersttäter, das Opfer nur leicht verletzt und der entwendete Gegenstand nur zehn Euro wert. Das Tatgericht legte den normalen Strafrahmen von „nicht unter einem Jahr“ ohne weitere Begründung zugrunde.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Legen die Urteilsfeststellungen die Annahme eines minder schweren Falles nahe, enthält das Urteil einen Darstellungsfehler, wenn das Tatgericht dies im Urteil nicht anspricht.
Ja!
2. Legen die Urteilsfeststellungen hier einen minder schwerer Fall des Raubes nahe (§ 249 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Das Urteil wird durch das Revisionsgericht wegen des Darstellungsfehlers insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
royson
16.4.2025, 14:22:42
Ist die Aufgabe ein Beispiel für die
Darstellungsrüge(oder warum ist von Darstellungsfehler die Rede)?
sparfüchsin
25.5.2025, 13:59:33
Auch hier die Frage, welchen Antrag ich stelle, wenn es um die Begutachtung der Aussichten einer Revision geht.
lexa
7.6.2025, 12:23:01
mE hier dann auch die Aufhebung der Feststellungen, da nicht nur materielles Recht fehlerhaft angewendet wurde
Odin
23.6.2025, 10:56:52
@lexa welche Feststellungen würdest du denn aufheben bzw als fehlerhaft festgestellt ansehen? Ich würde behaupten, dass nur die materielle Anwendung (bzw die Gründe gegen die Anwendunh) von § 249 II StGB fehlerhaft nicht erörtert wurde. Das würde allerdings nur die rechtliche Wertung im Rechtsfolgenausspruch betreffen, sodass nur dieser anzugreifen wäre. Lasse mich aber gerne korrigieren 😅