Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. A war geständiger Ersttäter, das Opfer nur leicht verletzt und der entwendete Gegenstand nur zehn Euro wert. Das Tatgericht legte den normalen Strafrahmen von „nicht unter einem Jahr“ ohne weitere Begründung zugrunde.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Legen die Urteilsfeststellungen die Annahme eines minder schweren Falles nahe, enthält das Urteil einen Darstellungsfehler, wenn das Tatgericht dies im Urteil nicht anspricht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Legen die Urteilsfeststellungen hier einen minder schwerer Fall des Raubes nahe (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Das Urteil wird durch das Revisionsgericht wegen des Darstellungsfehlers insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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