SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
7. November 2025
12 Kommentare
4,9 ★ (5.043 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. A war geständiger Ersttäter, das Opfer nur leicht verletzt und der entwendete Gegenstand nur zehn Euro wert. Das Tatgericht legte den normalen Strafrahmen von „nicht unter einem Jahr“ ohne weitere Begründung zugrunde.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Minder schwerer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Legen die Urteilsfeststellungen die Annahme eines minder schweren Falles nahe, enthält das Urteil einen Darstellungsfehler, wenn das Tatgericht dies im Urteil nicht anspricht.
Ja!
2. Legen die Urteilsfeststellungen hier einen minder schwereren Fall des Raubes nahe (§ 249 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
3. Das Urteil wird durch das Revisionsgericht wegen des Darstellungsfehlers insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
royson
16.4.2025, 14:22:42
Ist die Aufgabe ein Beispiel für die
Darstellungsrüge(oder warum ist von Darstellungsfehler die Rede)?
Moritz94
13.7.2025, 16:02:53
Max08152
28.7.2025, 11:02:19
Ich würde sagen, ja. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines minder schweren Falles ist es dem Revisionsgericht nicht möglich zu überprüfen, ob das Gericht diesen zu Recht abgelehnt/angenommen hat. Insoweit hat das erstinstanzliche Gericht zwar Ermessen, dieses ist aber nicht grenzenlos und unterliegt in gewissem Rahmen auch der Kontrolle des Revisionsgerichts.
sparfüchsin
25.5.2025, 13:59:33
Auch hier die Frage, welchen Antrag ich stelle, wenn es um die Begutachtung der Aussichten einer Revision geht.
lexa
7.6.2025, 12:23:01
mE hier dann auch die Aufhebung der Feststellungen, da nicht nur materielles Recht fehlerhaft angewendet wurde
Odin
23.6.2025, 10:56:52
@lexa welche Feststellungen würdest du denn aufheben bzw als fehlerhaft festgestellt ansehen? Ich würde behaupten, dass nur die materielle Anwendung (bzw die Gründe gegen die Anwendunh) von § 249 II StGB fehlerhaft nicht erörtert wurde. Das würde allerdings nur die rechtliche Wertung im Rechtsfolgenausspruch betreffen, sodass nur dieser anzugreifen wäre. Lasse mich aber gerne korrigieren 😅
lexa
30.6.2025, 17:40:22
Aber das Revisionsgericht darf doch im Regelfall (wie auch die Beweiswürdigung) keine eigene Strafzumessung vornehmen. Die Strafzumessung soll aufgrund des Gesamtbilds der Verhandlung erfolgen... Laut BGH gilt: "Die Strafbemessung ist grundsätzlich
Sachedes Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, sie von unzutreffenden
Tatsachenausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt." Der Kommentar nennt iRd § 354 StPO bei der Strafzumessung nur, dass die Entscheidung bei klaren Fällen durch das Revisionsgericht erfolgen kann, bspw. bei § 211 StGB. So habe ich es jedenfalls bisher verstanden :)
Odin
30.6.2025, 19:48:57
@[lexa](296525) vielleicht schreiben wir aneinander vorbei? Mein Problem ist nicht, dass du davon ausgehst, dass das Urteil in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird und das Revisionsgericht keine eigene abschließende Entscheidung über die Rechtsfolge trifft. Ich verstehe den Fall aber so, dass die Feststellungen per se richtig sind und nur die Anwendung des msF fehlerhaft unterblieben ist. Dann muss ich ja aber die tatsächlichen Feststellungen zum Straf-/Rechtsfolgenausspruch nicht aufheben, sondern nur eine neue Rechtsanwendung also Strafzumessung herbeiführen, aber die tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Oder versteh ich das hier falsch?
Moritz94
10.7.2025, 18:36:39
PhilippRhein
23.7.2025, 11:43:17
@[Odin](96883) ich würde das so sehen wie du! Der Antrag müsste dann lauten: Es wird beantragt, das Urteil [...] im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Große Strafkammer des Landgerichts [...] zurück zu verweisen.
