Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat die Revision des A bereits deshalb Erfolg, weil das Tatgericht eine obligatorische Strafrahmenverschiebung übersehen hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Tatgericht hat richtigerweise in der Bestimmung des Strafrahmens die obligatorische Strafrahmenverschiebung zugunsten des Beihilfeleistenden (§§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) berücksichtigt.
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2. Die Revision des A wäre aber begründet, wenn das Tatgericht die Strafrahmenverschiebung des § 49 Abs. 1 StGB falsch berechnet hat und das Urteil darauf beruht.

Ja!

Nimmt das Gericht eine vorgeschriebene oder zulässige Strafrahmenverschiebung vor, ist der verminderte Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu berechnen. Soweit keine lebenslange Freiheitstrafe vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist die Berechnung in zwei Schritten vorzunehmen. Das Gericht berechnet zuerst das Höchstmaß des verminderten Strafrahmens (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 2 StGB) und sodann das neue Mindestmaß (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). An die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe tritt ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

3. Hat das Tatgericht das Höchstmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden (§ 49 Abs. 1 StGB). Da § 249 Abs. 1 StGB nur von Freiheitsstrafe „nicht unter einem Jahr" spricht, ist das angedrohte Höchstmaß im Normalfall Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB). Drei Viertel dieses Höchstmaßes sind elf Jahre und drei Monate. Das Tatgericht ging also schon vom falschen Höchstmaß der Strafe aus.

4. Hat das Tatgericht das Mindestmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Mindeststrafe des § 249 Abs. 1 StGB beträgt ein Jahr. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB senkt sich das Mindestmaß auf drei Monate. Der richtige Strafrahmen wäre insgesamt also Freiheitsstrafe von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monaten. Das Tatgericht legte damit den falschen Strafrahmen zugrunde und das Urteil ist rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
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