Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat die Revision des A bereits deshalb Erfolg, weil das Tatgericht eine obligatorische Strafrahmenverschiebung übersehen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Revision des A wäre aber begründet, wenn das Tatgericht die Strafrahmenverschiebung des § 49 Abs. 1 StGB falsch berechnet hat und das Urteil darauf beruht.
Ja!
3. Hat das Tatgericht das Höchstmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat das Tatgericht das Mindestmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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