Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat die Revision des A bereits deshalb Erfolg, weil das Tatgericht eine obligatorische Strafrahmenverschiebung übersehen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Revision des A wäre aber begründet, wenn das Tatgericht die Strafrahmenverschiebung des § 49 Abs. 1 StGB falsch berechnet hat und das Urteil darauf beruht.
Ja!
3. Hat das Tatgericht das Höchstmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat das Tatgericht das Mindestmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo
25.5.2024, 12:22:28
Hier fehlt noch die Beruhensprüfung. Ich habe schon Klausuren geschrieben, in denen in vergleichbaren Situationen argumentiert wurde, dass das Urteil nicht auf dem Fehler beruht, da die Strafe - hier 1 Jahr - ja sowieso innerhalb des fehlerhaften aber auch des richtigten Strafrahmens ist.
PhilippRhein
10.1.2025, 02:24:59
@[Nocebo](222699) es mag sein, dass sich deine Überlegung in eine Klausur als Zweifel am Beruhen einbauen ließen. Der Einwand, die tenorierte Strafe liege jedenfalls auch im richtigen Strafrahmen, kann aber iE nicht überzeugen. Von einem Beruhen ist ja bereits dann auszugehen, wenn sich der Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben könnte - eine andere Entscheidung für den Fall, dass der Fehler nicht unterlaufen wäre, nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist aber nie ausgeschlossen, dass das Gericht bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens die Strafe anders bemessen hätte. Dies folgt schon daraus, dass die konkrete Strafe immer in Relation zu den Grenzen des Strafrahmens (je größer das Unrecht, desto eher Strafe am oberen Ende des Strafrahmens) bestimmt wird. Ein falscher Strafrahmen schafft damit eine falsche Relation. Kurz gesagt: Zum Wohle der Schwerpunktsetzung würde ich mich beim Beruhen des Urteils auf sachlich-rechtlichen Mängeln eher kurz fassen.