Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens

4. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt im Urteil "den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren" zugrunde und verurteilt A zu einem Jahr Freiheitsstrafe. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Berechnung des gemilderten Strafrahmens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat die Revision des A bereits deshalb Erfolg, weil das Tatgericht eine obligatorische Strafrahmenverschiebung übersehen hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Tatgericht hat richtigerweise in der Bestimmung des Strafrahmens die obligatorische Strafrahmenverschiebung zugunsten des Beihilfeleistenden (§§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) berücksichtigt.
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2. Die Revision des A wäre aber begründet, wenn das Tatgericht die Strafrahmenverschiebung des § 49 Abs. 1 StGB falsch berechnet hat und das Urteil darauf beruht.

Ja!

Nimmt das Gericht eine vorgeschriebene oder zulässige Strafrahmenverschiebung vor, ist der verminderte Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu berechnen. Soweit keine lebenslange Freiheitstrafe vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist die Berechnung in zwei Schritten vorzunehmen. Das Gericht berechnet zuerst das Höchstmaß des verminderten Strafrahmens (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 2 StGB) und sodann das neue Mindestmaß (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). An die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe tritt ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

3. Hat das Tatgericht das Höchstmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden (§ 49 Abs. 1 StGB). Da § 249 Abs. 1 StGB nur von Freiheitsstrafe „nicht unter einem Jahr" spricht, ist das angedrohte Höchstmaß im Normalfall Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB). Drei Viertel dieses Höchstmaßes sind elf Jahre und drei Monate. Das Tatgericht ging also schon vom falschen Höchstmaß der Strafe aus.

4. Hat das Tatgericht das Mindestmaß des Strafrahmens richtig berechnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Mindeststrafe des § 249 Abs. 1 StGB beträgt ein Jahr. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB senkt sich das Mindestmaß auf drei Monate. Der richtige Strafrahmen wäre insgesamt also Freiheitsstrafe von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monaten. Das Tatgericht legte damit den falschen Strafrahmen zugrunde und das Urteil ist rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

25.5.2024, 12:22:28

Hier fehlt noch die Beruhensprüfung. Ich habe schon Klausuren geschrieben, in denen in vergleichbaren Situationen argumentiert wurde, dass das Urteil nicht auf dem Fehler beruht, da die Strafe - hier 1 Jahr - ja sowieso innerhalb des fehlerhaften aber auch des richtigten Strafrahmens ist.

PH

PhilippRhein

10.1.2025, 02:24:59

@[Nocebo](222699) es mag sein, dass sich deine Überlegung in eine Klausur als Zweifel am Beruhen einbauen ließen. Der Einwand, die tenorierte Strafe liege jedenfalls auch im richtigen Strafrahmen, kann aber iE nicht überzeugen. Von einem Beruhen ist ja bereits dann auszugehen, wenn sich der Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt haben könnte - eine andere Entscheidung für den Fall, dass der Fehler nicht unterlaufen wäre, nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist aber nie ausgeschlossen, dass das Gericht bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens die Strafe anders bemessen hätte. Dies folgt schon daraus, dass die konkrete Strafe immer in Relation zu den Grenzen des Strafrahmens (je größer das Unrecht, desto eher Strafe am oberen Ende des Strafrahmens) bestimmt wird. Ein falscher Strafrahmen schafft damit eine falsche Relation. Kurz gesagt: Zum Wohle der Schwerpunktsetzung würde ich mich beim Beruhen des Urteils auf sachlich-rechtlichen Mängeln eher kurz fassen.


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