Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Ende des Bebauungszusammenhangs: Ausnahmefall
Ende des Bebauungszusammenhangs: Ausnahmefall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Matilda (M) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) einen Palast errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ms Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. Auf der anderen Seite wird Ms Grundstück von einem asphaltierten Weg mit einer Breite von etwa 6 m begrenzt.
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Einordnung des Falls
Ende des Bebauungszusammenhangs: Ausnahmefall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die mittlerweile wohlhabende M fragt sich, ob sich ihr Plan anstelle eines normalen Wohnhauses einen Palast zu errichten, auf den Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB auswirkt?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB endet stets mit dem zuletzt bebauten Grundstück.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Annahme des Bebauungszusammenhang kann es auch auf den Verlauf einer Straße ankommen.
Ja, in der Tat!
4. Liegt Ms Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
29.10.2024, 11:21:30
Ich hätte eine Frage zu den letzten paar Aufgaben. Die Fälle wurden immer so gebildet, dass zwischen dem letzten Gebäude des Zusammenhangs und dem fraglichen Grundstück eine leere Parzelle lag. Gleichzeitig hatte ich die Ausführungen so verstanden, dass der
Bebauungszusammenhangim Regelfall am letzten Gebäude endet. Ist deshalb nicht irrelevant, ob eine leere Parzelle dazwischen liegt? Würde das fragliche Grundstück nicht auch außerhalb des Zusammenhangs sein, wenn es mit einer Seite DIREKT an das letzte Gebäude angrenzt? (Unter der Maßgabe natürlich, dass wir uns die topografische Zäsur der Straße in dem Fall hier wegdenken)