Begründetheit des Arrestantrags (Beispielsfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Franzi hat gegen ihre Nachbarin Nelli einen Darlehensrückzahlungsanspruch iHv € 50.000. Durch Zufall erfährt F, dass N plant, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all ihren Gläubigern zu entziehen. Dies will F verhindern.

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Einordnung des Falls

Begründetheit des Arrestantrags (Beispielsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Arrestantrag der F ist dann begründet, wenn ein Arrestanspruch und Arrestgrund bestehen und F diese glaubhaft gemacht hat.

Ja!

Die Begründetheit des Arrestantrags setzt voraus: (1) Bestehen eines Arrestanspruchs (§ 916 ZPO), (2) Bestehen eines Arrestgrundes (§§ 917, 918 ZPO), (3) Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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2. Ein Arrestanspruch ist zu bejahen, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch des Antragstellers besteht (§ 916 ZPO).

Genau, so ist das!

Der Arrest setzt zunächst einen Anspruch des Antragstellers auf eine Geldforderung oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann, voraus (sog. Arrestanspruch). Es muss also ein materiell-rechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner tatsächlich bestehen. Hier hat F gegen N einen Darlehensrückzahlungsanspruch. Daher liegt ein zu sichernder Anspruch gerichtet auf eine Geldforderung vor. Ein Arrestanspruch ist somit zu bejahen.

3. Zudem muss ein Arrestgrund vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Ja, in der Tat!

Ein Arrestgrund liegt nur dann vor, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht. Das heißt, wenn es dem Anspruchsteller wegen der Eilbedürftigkeit nicht zuzumuten ist, auf eine Entscheidung im „normalen“ Gerichtsverfahren zu warten. Beim Arrestgrund wird zwischen dem dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und dem persönlichen Arrest (§ 918 ZPO) unterschieden.

4. Fehlt es hier an einer solchen besonderen Dringlichkeit und damit an einem Arrestgrund?

Nein!

Beim Arrestgrund wird zwischen dem dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und dem persönlichen Arrest (§ 918 ZPO) unterschieden. Letzterer ist subsidiär. Beim praxisrelevanteren dinglichen Arrest liegt ein Arrestgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Insoweit kommt es auf den Einzelfall an. Zum Beispiel: Vermögensverschleuderung, Umzug ins Ausland, Verschleierung der Vermögensverhältnisse. Hier hat N vor, in nächster Zeit das Land zu verlassen. N scheint ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und sich den Gläubigern entziehen zu wollen. Ohne die Verhängung des Arrestes würde daher die Vollstreckung eines späteren Hauptsachetitels vereitelt werden (§ 917 Abs. 1 ZPO). Somit liegt auch ein Arrestgrund vor.

5. Schließlich erfordert die Begründetheit des Arrestantrags, dass F den Vollbeweis von Arrestanspruch und Arrestgrund erbringt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Arrestverfahren erfordert keinen Vollbeweis für den Arrestanspruch und den Arrestgrund. Vielmehr reicht zur Tatsachenfeststellung die Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und -grund aus (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Bei der Glaubhaftmachung wird eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung vorgenommen. Glaubhaft  gemacht ist eine Tatsache dann, wenn sie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es werden dabei aufgrund der Eilbedürftigkeit nur präsente Beweismittel herangezogen, also grundsätzlich die gemäß §§ 371 ff. ZPO im Zivilprozess zugelassenen Beweismittel, und zusätzlich auch die Versicherung an Eides statt. Gelingt F die Glaubhaftmachung, wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der N angeordnet.
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