Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Gewillkürte Prozessstandschaft
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Gegenforderung des Beklagten übersteigt die Klageforderung)
A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €3.000. B hat eine Gegenforderung gegen A in Höhe von €5.000. A tritt seine Forderung an C ab, der sie klageweise gegen B geltend macht. B erklärt die Aufrechnung in Höhe von €3.000 gegenüber C. Widerklagend verlangt er die übrigen €2.000 von A.
Zivilrecht > Zivilprozessrecht
►Gewillkürte Prozessstandschaft Jurafuchs-Fallbeispiel
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Isolierte Drittwiderklage (gewillkürte Prozessstandschaft)
X tritt eine Forderung (€2.000) gegen Y als Sicherheit an Bank B ab. Da Y nicht zahlt, bevollmächtigt B den X, die Forderung klageweise im eigenen Namen geltend zu machen. Y hat zufällig eine Gegenforderung (€3.000) gegen B. Sie rechnet mit €2.000 auf und erhebt im Übrigen Widerklage gegen B.
Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses – einschränkende Korrektur
S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin S' Klavier wirksam gepfändet und versteigert. Nachdem G den Erlös und S die vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat, erhebt S Klage gegen G auf Erlösherausgabe.
Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses – 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin S' Klavier wirksam gepfändet und versteigert. Nachdem G den Erlös und S die vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat, erhebt S Klage gegen G auf Erlösherausgabe.