Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge): 113 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 113 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Letztes Wort bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Dem Angeklagten A wird das letzte Wort erteilt. Nach seinem Vortrag merkt das Gericht, dass es vergessen hat, As Bundeszentralregister-Auszug zu verlesen. Dies holt es nach. Dann zieht es sich zur Urteilsfindung zurück und verurteilt A.
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO)
Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO bei Wechsel zu schwererer Tat?
Beweis eines Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz in der Revision (§ 261 StPO)
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.
Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) (Einführung)
Mündlichkeitsgrundsatz – Verwertung offenkundiger Tatsachen ohne Beweiserhebung (§ 261 StPO)
Zulässige Verlesung eines Protokolls nach § 251 StPO
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO)

Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO (Einführung)
Reiner Schiebetermin (§ 229 Abs. 1, 4 StPO)
Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
Vorhalt von Urkunden im Strafprozess – Verwertbarkeit und Revisionsmöglichkeit
Selbstleseverfahren bei Analphabetismus des Angeklagten (§ 249 Abs. 2 StPO)
Beweisverwertung bei privater Videoaufzeichnung
Beweisverwertung bei Tagebuchaufzeichnungen (§ 261 StPO)
Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Belehrung nach § 136 StPO
Beweisverwertungsverbote – Grundbegriffe (§ 261 StPO) (Einführung)
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
Vorhalten früherer Aussage – Verstoß gegen § 250 StPO?
Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Der Angeklagte A meint, „man könne ja durch Zeugen am Straßenrand Beweis darüber erheben, ob er tatsächlich wie angeklagt mit seinem KFZ die Geschwindigkeitsgrenze überschritt.“ Das Gericht meint, „der Beweisantrag sei abzulehnen“, da es ohnehin keine Möglichkeit mehr sehe, eine Übertretung nachzuweisen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO).
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO)
Mündlichkeitsgrundsatz – Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)
Beweisantrag – Negativtatsache als bestimmte Tatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags (§§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO)
Entstehungszeitpunkt des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Verwertung einer früheren Aussage bei ausdrücklicher Zustimmung trotz Zeugnisverweigerungsrecht (§ 252 StPO)
Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeuge über eine frühere Aussage bei Zeugnisverweigerung (§ 252 StPO)
Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Auskunftsverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung (§ 55 StPO)
Verwertung polizeilicher Aussage des Bruders bei nachträglicher Zeugnisverweigerung (§ 252 StPO)
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen Betruges und gegen T wegen Beihilfe. Das Verfahren gegen T wird nach § 153 StPO eingestellt, A wird angeklagt. Im Prozess sagt Ts Bruder B aus und A wird verurteilt. Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wird B nicht belehrt.
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 52 Abs. 2 StPO)
Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO)
Begriff des Verlöbnisses (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
Beruhen auf der fehlerhaften Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
Inhalt der Belehrung (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO)
Abtrennung des Verfahrens bei Abwesenheit eines Angeklagten (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO)
Abtrennung des Verfahrens bei Zeugenvernehmung und Verwertung der Aussage
Abtrennung des Verfahrens zur Zeugenvernehmung eines Mitangeklagten (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO)
Revision bei unberechtigter Zeugnisverweigerung – Rügemöglichkeit nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO
Belehrungspflicht vor der Vernehmung von zeugnisverweigerungsberechtigten Ehegatten im Ermittlungsverfahren
Belehrungspflicht bei zeugnisverweigerungsberechtigten Stiefkindern (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO)
Fürsorgepflicht des Gerichts (§ 338 Nr. 8 StPO)
Rechtsnatur des § 338 Nr. 8 StPO als relativer Revisionsgrund
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung wird V als Pflichtverteidiger bestellt, weil As alter Verteidiger kurzfristig erkrankte. Die 4 Aktenbände erhielt V am Tag der Verhandlung. Seinen Antrag auf Aussetzung (§ 145 Abs. 3 StPO) lehnt das Gericht durch Beschluss ab.
Verhinderungsvermerk (§ 275 Abs. 2 StPO)
Fristversäumnis wegen organisatorischer Gründe des Gerichts (§ 275 Abs. 1 S. 4 StPO)
Fristversäumnis – Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 S. 4 StPO)
Unterschrift der Richter bei nachträglichen Ergänzungen des Urteils (§ 275 Abs. 2 StPO)
Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Nach viertägiger Hauptverhandlung wird A am Mittwoch, dem 13.03.2024, verurteilt. Am Donnerstag, dem 02.05.2024, wird das Urteil zu den Akten gebracht.
Teilweises Fehlen der Urteilsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO)
Verspätung der Urteilsgründe – Fristbeginn für das Zu-den-Akten-Bringen (§ 275 Abs. 1 StPO)
Fehlen der Urteilsgründe (§§ 275, 338 Nr. 7 StPO)
Öffentlichkeitsausschluss bei Vernehmung eines Sachverständigen
Heilung des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch Wiederholung der Vernehmung
Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Vernehmung der Geschädigten findet zulässigerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 171b GVG). Nachdem G entlassen wird, werden vier Zeugen in den Saal gerufen und vereidigt. Erst danach wird die öffentliche Hauptverhandlung fortgesetzt und die Zeugen vernommen.
Ablehnung wegen Befangenheit (§ 24 StPO)
Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Auf dem Aushang vor dem Saal steht wegen eines Fehlers der Vorsitzenden, der Prozess beginne um 10 Uhr. Tatsächlich war Prozessbeginn um 9 Uhr. Ein Zuschauer erscheint während des gesamten Prozesses, der um 11 Uhr endet, nicht.
Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Der zweite Prozesstag hatte mit einem Ortstermin begonnen, auf den wegen eines Fehlers des Urkundsbeamten U nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Die Vorsitzende V hatte den Aushang nicht kontrolliert und auch keine Anweisungen erteilt, da der U „eigentlich sehr zuverlässig“ sei.
Entfernung eines Störers zur Wahrung der Ordnung – Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 177 GVG)
Ausschluss zur Wahrung der Ordnung – Rügepräklusion (§ 176 GVG)
Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung (§§ 176 GVG)
Verweis von Zeugen aus dem Saal (§ 58 Abs. 1 StPO)
Freiwilliges Verlassen des Saals – Disposition über den Öffentlichkeitsgrundsatz
Sitzungsöffentlichkeit bei Ortsterminen
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Am ersten Prozesstag hatte das Gericht verkündet, der Prozess werde „an der Tatörtlichkeit“ fortgesetzt. Der zweite Tag begann mit dem Ortstermin am Tatort um 8:30 Uhr und wird später im Gerichtssaal fortgesetzt. Auf dem Aushang am Saal stand nur „Fortsetzungs- und Ortstermin 8:30 Uhr“.
Öffentlichkeitsgrundsatz – Verhandlung im kleinen Dienstzimmer (Grundfall II)
Gewährung der Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG)
Zuständigkeit der Jugendgerichte
Der zur Tatzeit 19-jährige A, der mittlerweile 23 ist, wird wegen Mordes vor dem Schwurgericht verurteilt. Er geht in Revision, weil er meint, der Fall hätte vor der Jugendkammer verhandelt werden müssen. In der Verhandlung hatte er keine Rüge erhoben.
Präklusion der Unzuständigkeitsrüge bei funktioneller Unzuständigkeit (§§ 338 Nr. 4, 6a StPO)
Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 4 StPO)
Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten
Der wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 25 Abs. 2 StGB) angeklagte A hört, wie der Vorsitzende V über As Mitangeklagten B sagt, dieser sehe aus wie „der geborene Verbrecher”. Das darauf gestützte Ablehnungsgesuch des B wird abgelehnt. A und B werden verurteilt.
Verspätete Ablehnung aller Richter eines Kollegialgerichts (§ 26a StPO)
Ablehnung eines Sachverständigen (§ 74 StPO)
Ausschluss des Verletzten einer Straftat (§ 22 Nr. 1 StPO)
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Unzulässigkeit – Richter in eigener Sache (§ 26a StPO)
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig (§ 26a StPO)
Ablehnung des Vertreters der Staatsanwaltschaft nach Zeugenvernehmung (Art. 6 EMRK)
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (§ 22 Nr. 4 StPO)
Bedeutung des „erkennenden Gerichts“ bei Heranziehung eines Ergänzungsschöffen
Besetzungsfehler wegen Austausch eines verhinderten Schöffen
Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Zeugenschutz (§ 247 StPO) – absolute Revisionsgründe
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund – vorübergehende Entfernung bei Vernehmung nach § 247 StPO
Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung als Ausnahme vom Anwesenheitsrecht (§ 231b Abs. 1 StPO)
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bei Wechsel des Sitzungsvertreters (§ 226 Abs. 1 StPO)
Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung (§ 226 Abs. 1 StPO)
Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
Engländer E ist wegen Beleidigung angeklagt, versteht aber kein Deutsch. Der Strafrichter spricht kein Englisch. Der vom Gericht bestellte Dolmetscher verpasst seinen Zug und trifft erst nach Aufruf und Belehrung der Zeugen ein. Die Verhandlung wird mit ihm fortgesetzt und E verurteilt.
Abwesenheit des Verteidigers – Anforderungen an die Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO)
Verwirkung der Abwesenheitsrüge bei fehlender Anwesenheit des Verteidigers
Abwesenheit des Verteidigers – Begriff des Zur-Last-Legens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
Abwesenheit des Verteidigers – Verteidiger als Zeuge
Abwesenheit des Verteidigers – Verteidiger des Mitangeklagten
Notwendige Verteidigung wegen Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
Abwesenheit des Verteidigers – Ausbleiben des Pflichtverteidigers (§ 145 Abs. 1 S. 1 StPO)
Abwesenheit des Wahlverteidigers – Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK bei Verhandlungsbeginn ohne Verteidiger?
Abwesenheit des Verteidigers – Bestellung in der Hauptverhandlung (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO)
Abwesenheit des Verteidigers
Rügepräklusion bei Fehler im Geschäftsverteilungsplan am Amtsgericht – Erkrankung von Richter und Vertreter
Besetzungsrüge bei schlafendem Richter – Reaktion des Angeklagten
Prüffrist für die Besetzungsrüge – Mitteilung zu Verhandlungsbeginn und Unterbrechung
Rügepräklusion bei fehlerhafter Mitwirkung einzelner Richter – Vorsitz durch Vertreterin
Prüfungsmaßstab bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters aufgrund persönlicher Gründe
Fehlerhafte Mitwirkung eines Schöffen – geistige Abwesenheit als persönlicher Grund
Fehlerhafte Gerichtsbesetzung beim Schwurgericht
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
Verwirkung der Verfahrensrüge – Widerspruchslösung
Verwirkung der Verfahrensrüge – Zwischenrechtsbehelf
Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
Letztes Wort des Angeklagten auch bei vollumfänglichen Geständnis? - Jurafuchs
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 1 Hs. 2 StPO). So weit so klar könnte man meinen. Dennoch wird dieses Gebot in der Praxis immer wieder verletzt, was grundsätzlich die Aufhebung des Urteils zur Folge hat und eine Wiederholung der Verhandlung notwendig macht. Doch ist dies auch der Fall, wenn der Angeklagte vollumfänglich geständig war und sein letztes Wort ohnehin nichts hätte ändern können? Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Beschluss des BGH vom 16.6.2022.
Verhandlungsunfähigkeit als Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO?
Abwesenheit des Angeklagten ohne eigenmächtiges Entfernen und Beweis durch Protokoll
Abwesenheit des Angeklagten bei eigenmächtigem Entfernen aus dem Saal
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