SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Der Angeklagte A meint, „man könne ja durch Zeugen am Straßenrand Beweis darüber erheben, ob er tatsächlich wie angeklagt mit seinem KFZ die Geschwindigkeitsgrenze überschritt.“ Das Gericht meint, „der Beweisantrag sei abzulehnen“, da es ohnehin keine Möglichkeit mehr sehe, eine Übertretung nachzuweisen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO).
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Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO
A und B sind des Raubes in Mittäterschaft angeklagt. B erscheint nicht zum Prozess, da er flüchtig ist. Das Gericht trennt daher den Prozess gegen A ab, um ihn voranzutreiben. Nach Bs Ergreifung wird er im Prozess gegen A ordnungsgemäß belehrt als Zeuge vernommen und A wird verurteilt.
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Verhinderungsvermerk, § 275 Abs. 2 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Berichterstatterin B unterzeichnet das Urteil und bringt es nach Fertigstellung am letzten Tag der Absetzungsfrist zur Akte. Auf dem Urteil vermerkt sie, Vorsitzende und Beisitzer seien „aus dienstlichen Gründen” an der Unterschrift gehindert. Beide waren wegen des Betriebsausflugs des Gerichts abwesend.
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Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.
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Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.
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Ablehnung wegen Befangenheit - Grundfall, § 24 StPO
T bestreitet in seiner Einlassung den vorgeworfenen Raub. Der Vorsitzende V fährt ihn heftig an, er solle „die Wahrheit ausspucken“. Den „Quatsch“, den er hier erzähle, glaube ihm kein Mensch. Das Gericht verwirft sodann As gestelltes Ablehnungsgesuch (§ 24 Abs. 1 StPO) und verurteilt ihn wegen Raubes.
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Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten
Der wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 25 Abs. 2 StGB) angeklagte A hört, wie der Vorsitzende V über As Mitangeklagten B sagt, dieser sehe aus wie „der geborene Verbrecher”. Das darauf gestützte Ablehnungsgesuch des B wird abgelehnt. A und B werden verurteilt.
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Ablehnung eines Sachverständigen, § 74 StPO
A wird freigesprochen. Das Gericht gab einem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen S statt und hörte einen anderen, ebenso fachkundigen Sachverständigen, da ersterer zum konkreten Beweisthema diverse Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
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Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Grundfall
Fußballstar J. B. wird angeklagt. Die Verteidigung will einige Beweisanträge stellen. Vorsitzender V rät den Verteidigern, die Anträge nicht zu stellen. Dies könne sich negativ auf die Strafzumessung auswirken. Das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des V verworfen, da es „nur zur Verfahrensverschleppung“ diene. J.B. wird verurteilt.
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Abwesenheit des Verteidigers -Fehlen des Verteidigers eines Mitangeklagten
A und B werden ohne Verteidiger wegen Betruges in Mittäterschaft (§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Gegen B wird, was schon von Anfang an im Raum stand, ein Berufsverbot angeordnet (§ 70 StGB).