SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt“, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme“ in Fs Wohnung vorgenommen.
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Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
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Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
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Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Der Angeklagte A meint, „man könne ja durch Zeugen am Straßenrand Beweis darüber erheben, ob er tatsächlich wie angeklagt mit seinem KFZ die Geschwindigkeitsgrenze überschritt.“ Das Gericht meint, „der Beweisantrag sei abzulehnen“, da es ohnehin keine Möglichkeit mehr sehe, eine Übertretung nachzuweisen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO).
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Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Angeklagter A beantragt am letzten Prozesstag, Z zur Frage seiner Täterschaft zu vernehmen. Zuvor bestätigen bereits vier Zeugen und Kameraaufnahmen As Täterschaft. A verzichtete zuvor ausdrücklich auf Zs Vernehmung. Z befindet sich auf unbestimmte Zeit in Ruanda und die Kontaktaufnahme würde Wochen dauern. Die Vorsitzende lehnt Zs Vernehmung ab.
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Mündlichkeitsgrundsatz - Verpflichtung zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 Abs. 1 StPO)
A wird freigesprochen. Maßgeblich für die Anklage war die Aussage des Z in einer richterlichen Vernehmung. Die Niederschrift wird im Prozess verlesen, da Z nach einer Haftentlassung untertauchte und nicht mehr auffindbar ist. Das Gericht verwertet sie dann aber unter Verweis auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht im Urteil.
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Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass A „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.
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Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.
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Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO
A und B sind des Raubes in Mittäterschaft angeklagt. B erscheint nicht zum Prozess, da er flüchtig ist. Das Gericht trennt daher den Prozess gegen A ab, um ihn voranzutreiben. Nach Bs Ergreifung wird er im Prozess gegen A ordnungsgemäß belehrt als Zeuge vernommen und A wird verurteilt.
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Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.
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Ablehnung des Kollegialgerichts, § 26a StPO
A wird erstinstanzlich vor dem Schöffengericht verurteilt. Nach Beginn der Beweisaufnahme hatte A „die Richter V, W und X“ abgelehnt, da sie sie von Anfang an für befangen hielt. Das Gesuch wurde als unzulässig verworfen. Es richte sich „gegen das Gericht als Ganzes“.
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Ablehnung eines Sachverständigen, § 74 StPO
A wird freigesprochen. Das Gericht gab einem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen S statt und hörte einen anderen, ebenso fachkundigen Sachverständigen, da ersterer zum konkreten Beweisthema diverse Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht hatte. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
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Ausschluss des Verletzten einer Straftat, § 22 Nr. 1 StPO
K, Mitglied der C-Partei e.V., wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da er in offizieller Funktion Parteivermögen veruntreute. K meint, der Vorsitzende V sei vom Prozess kraft Gesetzes ausgeschlossen, da auch er Mitglied der C-Partei und damit Verletzter sei.
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Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Grundfall
Fußballstar J. B. wird angeklagt. Die Verteidigung will einige Beweisanträge stellen. Vorsitzender V rät den Verteidigern, die Anträge nicht zu stellen. Dies könne sich negativ auf die Strafzumessung auswirken. Das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des V verworfen, da es „nur zur Verfahrensverschleppung“ diene. J.B. wird verurteilt.
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Begriff des "Erkennenden Gerichts"
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO) II
A wird wegen Nachstellung (§ 238 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G wurde in Abwesenheit des A vernommen, da laut Amtsarzt jedes Zusammentreffen mit A die akute Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der G begründe. Über den Vernehmungsinhalt wurde A danach nicht unterrichtet.
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)
A wird wegen Körperverletzung verurteilt. Da Zeuge Z mit ängstlichem Blick angab, er sage vor A „lieber nichts“, weil dieser ihn angerufen und gedroht habe, Z bekomme „heftig aufs Maul“, wenn er „sich verplappere“, wird A bis zu den Plädoyers aus dem Saal entfernt.
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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.
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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.
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Abwesenheit des Verteidigers -Fehlen des Verteidigers eines Mitangeklagten
A und B werden ohne Verteidiger wegen Betruges in Mittäterschaft (§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Gegen B wird, was schon von Anfang an im Raum stand, ein Berufsverbot angeordnet (§ 70 StGB).
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Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
A wird ohne Verteidiger zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. A fiel es schwer, den rechtlichen Ausführungen zu folgen. Da er die Tat während einer laufenden Bewährung beging, droht auch der Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB). Diese Strafe betrug 4 Monate.
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Rügepräklusion III - Besetzungsrüge wegen in der Person des Richters liegenden Gründen
A wird vor dem Landgericht wegen Raubes verurteilt. Ein Richter schläft tief und fest, während A aussagt. Obwohl A davon irritiert ist, rügt er das Verhalten des Richters nicht, da er glaubt, das würde sowieso nichts bringen.
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - eigenmächtiges Entfernen des Angeklagten
Reichsbürger Richard (R) ist angeklagt. Die Beweisaufnahme läuft schlecht für ihn. Gefrustet stürmt er aus dem Saal und verkündet, er wolle dieses Theater nicht länger mitspielen. Da er bereits ausgesagt hatte, führt die Kammer die Verhandlung ohne ihn zu Ende.