SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.
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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
A wird aufgrund von Beweisen aus einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) verurteilt. Staatsanwältin S ordnete diese selbst an, ohne eine richterliche Anordnung überhaupt in Erwägung zu ziehen. S dokumentierte keine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln.
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Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
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Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags als Beweisantrag
Der Angeklagte A meint, „man könne ja durch Zeugen am Straßenrand Beweis darüber erheben, ob er tatsächlich wie angeklagt mit seinem KFZ die Geschwindigkeitsgrenze überschritt.“ Das Gericht meint, „der Beweisantrag sei abzulehnen“, da es ohnehin keine Möglichkeit mehr sehe, eine Übertretung nachzuweisen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO).
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Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass A „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.
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Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.
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Gestattung der Verwertung früherer Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht (§ 252 StPO)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Seine Tochter T, die bei der Polizei noch ausgesagt hatte, verweigert als Belastungszeugin die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Als die Vorsitzende T fragt, ob man den Polizisten P als Zeuge über ihre Vernehmung hören könne, meint T, das mache ihr nichts aus.
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Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Z sagt im Ermittlungsverfahren vollständig aus, verweigert aber im Prozess auf einige Fragen die Auskunft, um sich selbst zu schützen (§ 55 StPO). Zu diesen Fragen, zu denen Z sich bei der Polizei noch äußerte, wird deshalb Polizist P als Zeuge gehört, der Z vernommen hatte.
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Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO
A und B sind des Raubes in Mittäterschaft angeklagt. B erscheint nicht zum Prozess, da er flüchtig ist. Das Gericht trennt daher den Prozess gegen A ab, um ihn voranzutreiben. Nach Bs Ergreifung wird er im Prozess gegen A ordnungsgemäß belehrt als Zeuge vernommen und A wird verurteilt.
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Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.
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Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall
A lauert B auf dessen Abendspaziergang auf und sticht den unbekümmerten B hinterrücks nieder. B verstirbt. Im Prozess vor der großen Strafkammer rügt A rechtzeitig, aber erfolglos, das Schwurgericht sei zuständig. A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.
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Abwesenheit des Verteidigers -Fehlen des Verteidigers eines Mitangeklagten
A und B werden ohne Verteidiger wegen Betruges in Mittäterschaft (§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Gegen B wird, was schon von Anfang an im Raum stand, ein Berufsverbot angeordnet (§ 70 StGB).