Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
17. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08, erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ab Zustellung der Urteilsgründe am 05.08. hat B eine Woche Zeit um gegen das Urteil Revision einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Fristberechnung richtet sich nach den Regelungen in §§ 187ff. BGB.
Nein!
3. Da die einwöchige Frist am Dienstag, 02.08., beginnt, endet die Einlegungsfrist am Montag, den 08.08 (§ 43 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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