Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

17. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08, erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ab Zustellung der Urteilsgründe am 05.08. hat B eine Woche Zeit um gegen das Urteil Revision einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Ist der Angeklagte bei Verkündung des Urteils anwesend (Regelfall, vgl. § 231 Abs. 1 StPO), so kann er bis spätestens eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision hiergegen einlegen (§ 341 Abs. 1 StPO).B war während der Urteilsverkündung anwesend, weswegen es für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung des Urteils, sondern die Vekündung am 02.08 ankommt.
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2. Die Fristberechnung richtet sich nach den Regelungen in §§ 187ff. BGB.

Nein!

Während in der ZPO (§ 222 Abs. 1 ZPO) und der VwGO (§ 57 Abs. 2 VwGO) letztlich auf die Vorschriften zur Fristenberechnung im BGB verwiesen wird (§§ 187ff. BGB), enthält die Strafprozessordnung eigene Vorschriften zur Fristberechnung (§§ 42ff. StPO).

3. Da die einwöchige Frist am Dienstag, 02.08., beginnt, endet die Einlegungsfrist am Montag, den 08.08 (§ 43 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Wochenfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionseinlegungsfrist begann an einem Dienstag und endet folglich auch mit Ablauf des nächsten Dienstags. Bis zum Dienstag, den 09.08, um 24 Uhr kann B also noch die Revision einlegen.
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