Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Revision

Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08, erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ab Zustellung der Urteilsgründe am 05.08. hat B eine Woche Zeit um gegen das Urteil Revision einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Ist der Angeklagte bei Verkündung des Urteils anwesend (Regelfall, vgl. § 231 Abs. 1 StPO), so kann er bis spätestens eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision hiergegen einlegen (§ 341 Abs. 1 StPO).B war während der Urteilsverkündung anwesend, weswegen es für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung des Urteils, sondern die Vekündung am 02.08 ankommt.
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2. Die Fristberechnung richtet sich nach den Regelungen in §§ 187ff. BGB.

Nein!

Während in der ZPO (§ 222 Abs. 1 ZPO) und der VwGO (§ 57 Abs. 2 VwGO) letztlich auf die Vorschriften zur Fristenberechnung im BGB verwiesen wird (§§ 187ff. BGB), enthält die Strafprozessordnung eigene Vorschriften zur Fristberechnung (§§ 42ff. StPO).

3. Da die einwöchige Frist am Dienstag, 02.08., beginnt, endet die Einlegungsfrist am Montag, den 08.08 (§ 43 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Wochenfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionseinlegungsfrist begann an einem Dienstag und endet folglich auch mit Ablauf des nächsten Dienstags. Bis zum Dienstag, den 09.08, um 24 Uhr kann B also noch die Revision einlegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IN

Insa

4.8.2023, 16:02:28

Ich habe eine Frage zum Beginn der Frist: Beginnt die Frist mit dem Tag der Urteilsverkündung oder wie man es sonst berechnet am nächsten Tag um 0 Uhr? Das verwirrt mich jedes Mal

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

29.10.2023, 16:28:26

So wie ist das sehe, ist der Regelfall der StPO, dass man den „Ereignistag“ grundsätzlich mitrechnet. Das würde ich darauf zurückführen, dass die StPO gerade keine Vorschrift wie § 187 BGB vorsieht. „Ausnahmen“ gibt es daher nur dann, wenn es die StPO ausdrücklich selbst vorsieht. So beispielsweise bei der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO, die gerade auf den ABLAUF der Einlegungsfrist abstellt. Da die Frist um „24:00 Uhr“ (mal die Existenz dieser Uhrzeit angenommen) abläuft, ist der Fristbeginn die sekundengleiche Uhrzeit 0:00 Uhr des nächsten Tages und somit wird im Ergebnis der Ereignistag nicht mitgerechnet. Wobei das genau genommen keine Ausnahme ist, sondern die konsequente Anwendung der Regel. Daher die Anführungszeichen.

PAT

Patrick4219

23.2.2024, 13:54:01

Dies ergibt sich aus der Systematik der §§ 42, 43 StPO. Nur bei TAGESFRISTEN sieht § 42 StPO vor, dass der Ereignistag nicht in die Fristberechnung einbezogen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei allen anderen Fristen der Fristbeginn der Tag des Ereignisses ist. Bsp.: Urteil wird am Montag, dem 04.04. um 16 Uhr verkündet. Der Angeklagte will Revision gegen das Urteil einlegen. Fristbeginn ist der 04.04. um 0:00 Uhr, Fristende ist am darauffolgenden Montag (11.04.) um 24:00 Uhr.

JURA

juravulpes

5.3.2024, 02:27:04

Tatsächlich ist es so, dass sich der Fristbeginn nicht aus den §§ 42 f. StPO, sondern aus der die jeweilige Frist regelnden Vorschrift ergibt (Einlegungsfrist beginnt mit der Urteilsverkündung, § 341 Abs. 1 StPO, Begründungsfrist beginnt nach Ablauf der Einlegungsfrist, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Die §§ 42 f. StPO enthalten keine Regelung zum Fristbeginn, sondern betreffen nur die Berechnung der Frist. Hinsichtlich der Fristberechnung gilt sowohl für Tages- als auch für Wochen- und Monatsfristen, dass der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, letztlich nicht mitgerechnet wird. Bei Wochenfristen ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 42 StPO, bei Wochen- und Monatsfristen folgt dies aus der Regelung in § 43 Abs. 1 StPO, wonach die Frist an dem Tag endet, der durch seine Benennung dem Tag des Fristbeginns entspricht.

NI

Nikudo

16.1.2024, 20:48:03

Ich habe eine Verständnisfrage: Fällt der Fristbeginn auf den 02.08 oder den 03.08? Im Meyer-Goßner/Schmitt steht in § 341 Rn. 8, dass die Wochenfrist mit der Urteilsverkündung beginnt und nach § 43 StPO berechnet wird. Danach würde die Frist hier am 02.08 beginnen, so wie es in eurer Lösung steht. Demzufolge würden der Tag des fristauslösenden Ereignisses und der Tag des Fristbeginns einander entsprechen. Gleichzeit ergibt sich aus dem Wortlaut des § 42 StPO und der Kommentierung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Auflage 2019, §§ 42 Rn. 1, 43 Rn. 1, dass der Ereignistag bei der Wochenfrist nicht mitzählt. Demnach würde die Frist hier am Mittwoch den 03.08 beginnen. Somit würden der Tag des fristauslösenden Ereignisses und der Tag des Fristbeginns nicht auf denselben Tag fallen. Diese Lösung entspricht der vorgenannten Kommentierung für die §§ 42, 43 StPO. Was gilt nun?

PAT

Patrick4219

23.2.2024, 13:47:23

Schau dir mal die Überschriften der Paragraphen 42 und 43 StPO an. § 42 StPO findet nur bei Tagesfristen Anwendung. Bei der Revisionseinlegungsfrist handelt es sich aber um eine Wochenfrist, die nach § 43 StPO berechnet wird.


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