Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während des Prozesses stören B und C, Freunde des A, die Verhandlung auch nach Ermahnung kontinuierlich durch Zwischenrufe, bis der Vorsitzende beide des Saales verweist.
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Einordnung des Falls
Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn B und C unzulässigerweise der Zutritt zur Verhandlung verweigert wurde (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung eingeschränkt werden (§ 176 Abs. 1 GVG).
Genau, so ist das!
3. Vorliegend war die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Verweisung von B und C aus dem Saal zulässig (§ 176 Abs. 1 GVG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SenorLucky
12.1.2025, 17:57:59
Liebes Jurafuchs Team, in diesem Abschnitt haben sich leider wirklich viele falsche Gesetzesbezeichnungen eingeschlichen. Hier z.B § 176 StPO anstatt § 176 GVG im Erklärtext. Ein paar Fragen davor war es z.B. einmal § 78 StPO anstatt § 78 StGB. Die Aufzählung ist nicht abschließend.