Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)

Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit

Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit

27. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während des Prozesses stören B und C, Freunde des A, die Verhandlung auch nach Ermahnung kontinuierlich durch Zwischenrufe, bis der Vorsitzende beide des Saales verweist.

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Einordnung des Falls

Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn B und C unzulässigerweise der Zutritt zur Verhandlung verweigert wurde (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).

Ja!

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG). Der Öffentlichkeitsgrundsatz sichert hierdurch die Transparenz und die Kontrolle des Gerichts durch die Allgemeinheit. Jedermann muss im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten tatsächlichen Zugang zur Verhandlung haben. Die Öffentlichkeit muss während der gesamten Verhandlung bestehen.Die Öffentlichkeit ist danach schon verletzt, wenn wie hier einzelnen Personen der Zutritt verwehrt wird und dies unzulässigerweise geschieht.
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2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung eingeschränkt werden (§ 176 Abs. 1 GVG).

Genau, so ist das!

Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 Abs. 1 GVG). Die Vorschrift ermächtigt zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien und gesetzmäßigen Ablauf der Sitzung zu sichern. Sie dient dem Schutz einer geordneten Rechtspflege und des Prozesses der Wahrheitsfindung, aber auch dem Schutz der Rechte der Beteiligten oder betroffener Dritter. Die in Betracht kommenden Anordnungen sind so vielgestaltig und ergeben sich aus der jeweiligen Situation. Der Vorsitzende entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch der Verweis von Störern aus dem Saal.In den §§ 170ff. GVG gibt es zahlreiche Einschränkungen des Sitzungsöffentlichkeit. Nimm dir etwas Zeit, um einen Überblick über diese Normen zu bekommen.

3. Vorliegend war die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Verweisung von B und C aus dem Saal zulässig (§ 176 Abs. 1 GVG).

Ja, in der Tat!

§ 176 Abs. 1 StPO ermächtigt zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien und gesetzmäßigen Ablauf der Sitzung zu sichern. Sie dient dem Schutz einer geordneten Rechtspflege und des Prozesses der Wahrheitsfindung, aber auch dem Schutz der Rechte der Beteiligten oder betroffener Dritter. Die in Betracht kommenden Anordnungen sind daher vielgestaltig und ergeben sich aus der jeweiligen Situation. Der Vorsitzende entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.Da B und C die Verhandlung kontinuierlich und trotz Ermahnungen störten, war der Verweis der beiden durch den Vorsitzenden zulässig.Achtung: § 177 GVG regelt dagegen die Entfernung und damit nur die Durchsetzung einer solchen zwingend vorausgesetzten sitzungspolizeilichen Anordnung.
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