Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Abgrenzung verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag bei sog. Mischverträgen (Schwerpunkttheorie)
Abgrenzung verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag bei sog. Mischverträgen (Schwerpunkttheorie)
3. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte in der Stadt S ein Einkaufszentrum errichten, kann aber die nach der Landesbauordnung erforderlichen Parkplätze für Kfz nicht errichten. S und A schließen einen schriftlichen Vertrag, wonach S die erforderliche Baugenehmigung mit Ausnahmebewilligung erteilt, wenn A sich im Gegenzug finanziell am Bau eines Parkhauses in S beteiligt.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag bei sog. Mischverträgen (Schwerpunkttheorie)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht kommt es entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags an. Bezieht sich der Vertrag zwischen A und S ausschließlich auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Verpflichtung, eine Zahlung für das Parkhaus an S zu leisten, ist privatrechtlicher Natur. Ist i.S.d. Schwerpunkttheorie der gesamte Vertrag dem Privatrecht zuzuordnen?
Nein!
3. Mit dem Vertrag hat sich S dazu verpflichtet, eine Baugenehmigung und die erforderliche Ausnahmeregelung von den Vorschriften der Landesbauordnung zu erteilen. Ist diese Verpflichtung dem öffentlichen-Recht zuzuordnen?
Ja, in der Tat!
4. Neben der Erteilung eines Baudispens durch S beinhaltet der Vertrag auch, dass A eine Zahlung für das Parkhaus an S leistet. Ist As Verpflichtung – für sich genommen – ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur?
Nein!
5. Nach der Schwerpunkttheorie ist ein Vertrag als gemischt privat-öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen, wenn der Vertrag beide Rechtsgebiete berührt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
23.11.2024, 14:58:04
Hi, letztendlich ist es ja so, dass nach der Gegenstandstheorie nur der Gegenstand herangezogen wird. Nach der
Schwerpunkttheoriewird dieser ja noch konkretisiert und in
Hauptleistungspflichtund
Gegenleistungspflichteingeteilt, oder?

luisahrn
18.1.2025, 10:29:21
Manchmal hilft die Gegenstandstheorie nicht unbedingt weiter, da ein Vertrag mehrere Inhalte zum Gegenstand haben können, welche nicht immer alle einheitlich dem Privat- oder dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Bei der Schwerpunktheorie guckt man dann, welches Rechtsgebiet den Schwerpunkt des Vertrags ausmacht. Du würdest dir dann die jeweiligen Hauptleistungs und
Gegenleistungspflichten anschauen und überlegen, was der Schwerpunkt des Vertrages ist, die also die Frage stellen welches Rechtsgebiet hier besonders im Fokus steht. Dabei wirst du in der verwaltungsrechtlichen Klausur wohl regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass der Schwerpunkt im öffentlichen Recht liegt. Ansonsten müsstest du ja quasi von Anfang an im Hilfsgutachten prüfen.