Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie

Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Camila (C) schließt mit der Gemeinde G einen Kaufvertrag über ein Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht. Im Gegenzug für einen besonders niedrigen Kaufpreis verpflichtet sich C in dem Kaufvertrag, das Grundstück innerhalb der nächsten acht Jahre entsprechend den bauplanerischen Ziele der Gemeinde zu nutzen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen richtet sich nach den Vorschriften, die dem vertraglich geregelten Sachverhalt zugrunde liegen.

Ja, in der Tat!

Die Verwaltung kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Verträge abschließen. Eine Abgrenzung ist erforderlich, um zu beurteilen, ob die §§ 54ff. VwVfG einschlägig sind. Im Übrigen ist die Einordnung des Vertrages auch wichtig, um den richtigen Rechtsweg zu beschreiten. Liegt ein rein privatrechtlicher Vertrag vor, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. §§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, 13 GVG). Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn sich der Vertrag auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt. Für die Einordnung des Vertrags zwischen C und G sind die zugrundeliegenden Normen entscheidend.
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2. Dem Kaufvertrag liegen ausschließlich Normen des öffentlichen Rechts zugrunde.

Nein!

Normen sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn diese in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück richtet sich nach den §§ 433 Abs. 1 S. 1, 311b BGB. Diese Vorschriften berechtigen und verpflichten gerade nicht immer nur Hoheitsträger, sondern sind privatrechtlicher Natur. Dem Kaufvertrag liegen damit privatrechtliche Vorschriften zugrunde.

3. Cs Verpflichtung betrifft zumindest auch Regelungsbereiche des öffentlichen Rechts.

Genau, so ist das!

Es kann Verträge geben, die sowohl Sachverhalte des öffentlichen als auch des privatrechtlichen Bereichs betreffen. Diese Verträge werden auch „Mischverträge“ genannt. C verpflichtet sich, das Grundstück im Sinne der bauplanerischen Ziele der G zu nutzen. Diese Ziele werden durch öffentlich-rechtliche Bauleitpläne (§§ 1ff. BauGB) festgesetzt. Der Vertrag bezieht sich somit auch auf öffentlich-rechtliche Vorschriften.

4. Der Schwerpunkt des Vertrags ist privatrechtlich. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag scheidet aus.

Ja, in der Tat!

Nach der teilweise vom BVerwG vertretenen Auffassung, ist bei „Mischverträgen“ stets auf den Gesamtcharakter des Vertrags abzustellen (Grundsatz der Einheitlichkeit). Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Schwerpunkttheorie). Allerdings kommt nach einer weiteren bundesverwaltungsrechtlichen Auffassung eine Aufspaltung des Vertrags in den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Teil in Betracht, wenn die beiden Teile selbstständige Regelungskomplexe enthalten und in keinem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (Trennungstheorie). Die Verpflichtung der C gibt dem zivilrechtlichen Vertrag kein völlig anderes Gepräge. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt auf dem privatrechtlichen Kaufvertrag. Cs Verpflichtung ist auch kein selbstständiger Regelungskomplex, sondern eine vertragliche Nebenpflicht.
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