Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie
Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie
3. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (18.358 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Camila (C) schließt mit der Gemeinde G einen Kaufvertrag über ein Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht. Im Gegenzug für einen besonders niedrigen Kaufpreis verpflichtet sich C in dem Kaufvertrag, das Grundstück innerhalb der nächsten acht Jahre entsprechend den bauplanerischen Ziele der Gemeinde zu nutzen.
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Einordnung des Falls
Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen richtet sich danach, welches Rechtsgebiet den Gegenstand des Vertrags prägt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegenstand des Vertrags ist vor allem Verkauf des Grundstücks. Wird dieser vorrangig durch das öffentliche Recht geprägt?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Schwerpunkt des Vertrags ist privatrechtlich, sodass hier insgesamt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt.
Ja, in der Tat!
4. Cs Verpflichtung betrifft zumindest auch Regelungsbereiche des öffentlichen Rechts.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
4.11.2024, 13:07:18
Durch den Grundsatz der Einheitlichkeit wird also auch bei einem offensichtlichen Schwerpunkt nichts mehr aufgeteilt- es sei denn, dass es sich um zwei völlig verschiedene (auch gleichwertige) Bereiche handelt? Gibt es dafür ein Beispiel? Vielen Dank :)
hardymary
4.12.2024, 16:37:03
Ich habe gelernt, dass - sobald eine wesentliche Vertragspflicht als öffentlich-rechtlich einzustufen ist, ist der gesamte Vertrag als öffentlich-rechtlich einzustufen und einheitlich vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln. Man also gar nicht so sehr mit einem Schwerpunkt argumentiert. Wird das hier nur abgelehnt, weil die Verpflichtung des C als nicht wesentlich bezeichnet wird?
Findet Nemo Tenetur
31.1.2025, 17:33:22
Was wäre denn ein realistisches Klausurszenario? Also weiß ich, wenn ich ne ÖR Klausur schreibe, dass es eigentlich ein Gegenstand des ÖR sein muss? Oder kann man an dieser Stelle auch “rausfliegen” und dann irgendwie anders (aber wie?) weitermachen?

schwemmely
25.2.2025, 16:53:59
Würdest du rausfliegen, müsstest du im Hilfsgutachten weitergehen :) D.h., dass in einer Klausur wirst du wohl eher zu dem Ergebnis kommen, dass der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur ist. Da man normalerweise nicht die Klausur von Anfang an im Hilfsgutachten zu prüfen hat.
Findet Nemo Tenetur
27.2.2025, 12:40:26
@[schwemmely](114183), danke für deine Antwort. Genau darauf zielte meine Frage (die ich wohl nicht präzise genug formuliert hatte) ab, ob es neben dem Hilfsgutachten noch einen anderen Weg gibt. Da, genau wie du gesagt hast, das Hilfsgutachten idR ja nicht der vom Klausursteller intendierte Weg ist, und wenn es keinen anderen gibt, dann weiß ich ja in der ÖR Klausur schon, dass es im Ergebnis ein Gegenstand des ÖR sein muss. Das wiederum würde ja bedeuten, dass ich das Ergebnis der Abgrenzung eigentlich immer schon kenne und es insofern bei dieser Frage stets nur um die ordentliche Herleitung würde gehen können. Und ich wollte nun wissen, ob diese Schlussfolgerung stimmt/in welcher Form die Abgrenzung sonst in der Klausur auftauchen könnte/was der Mehrwert dann wäre