Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Erfolglosigkeit?

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Erfolglosigkeit?

2. Dezember 2024

4,5(891 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die „Multi-Kulti“-Partei nimmt seit ihrer Gründung vor 25 Jahren regelmäßig an Bundes- und Landtagswahlen teil, obwohl sie in den letzten Jahren nur geringe Wahlerfolge erzielt hat. Sie hat eine stabile Mitgliederbasis und verfolgt fest definierte, langfristige Ziele.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Erfolglosigkeit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erfüllt die Partei „Multi-Kulti“ das Kriterium der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 PartG?

Ja!

Eine Partei muss nach § 2 Abs. 1 PartG dauerhaft aktiv oder auf Dauer angelegt sein. Dies soll sicherstellen, dass die Partei ernsthafte Ziele verfolgt. Ob eine Partei auf Dauer angelegt ist, wird anhand des subjektiven Willens bemessen. Die Partei hat seit ihrer Gründung dauerhaft bestanden und ihre langfristigen Ziele verfolgt. Diese Umstände sind Indizien für die subjektive Willensausrichtung der Partei, auf Dauer angelegt zu sein. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit aus § 2 Abs. 1 PartG ist damit erfüllt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die „Multi-Kulti“-Partei hat ihre Ziele fest definiert und eine stabile Mitgliederbasis. Könnte das dafür sprechen, dass sie eine klare Organisationsstruktur und innere Ordnung hat?

Genau, so ist das!

Nach § 2 Abs. 1 PartG muss eine Partei ernsthafte politische Ziele verfolgen. Die Organisationsstruktur einer Gruppe ist ein Indiz für die Ernsthaftigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 PartG. Ist eine Organisation nach ihrem Organisationsgrad und ihrer Aktivität offensichtlich nicht in der Lage, die politische Willensbildung zu beeinflussen, fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Negative Beispiele des BVerfG: • Ein rein formales Bestehen von Bundes- und Landesverbänden mit geringer Mitgliederzahl • Fehlende Entwicklung in organisatorischer Hinsicht • Keine kontinuierliche Parteiarbeit Positive Beispiele: • Mehrere Bundes- und Landesverbände • 50-jähriges Bestehen der Vereinigung (BVerfGE 91, 276; 91, 262; NVwZ 2021, 1291 Rn. 34 f.)

3. Mitglied M fürchtet, die längere „Flaute“ führt zum Verlust der Parteieigenschaft. Ist die erfolgreiche Wahlteilnahme ein Kriterium des § 2 Abs. 1 PartG?

Nein, das trifft nicht zu!

Um die politische Offenheit und Chancengleichheit der Parteien zu sichern, ist die Parteieigenschaft grundsätzlich nicht an politische Wahlerfolge geknüpft. Würde der Staat kleine oder erfolglose Parteien von den Parteienprivilegien ausschließen, würde dies der staatlichen Neutralität widersprechen. Der „Multi-Kulti“-Partei kann ihr Status als politische Partei nicht „abgesprochen“ werden, nur weil sie geringe Wahlerfolge erzielen. Ein anhaltender Misserfolg kann jedoch Einfluss auf die Gesamtabwägung der Ernsthaftigkeit haben, wenn sich die Erfolge im Bagatellbereich bewegen und es der Vereinigung insgesamt an Organisationsgrad und Aktivität mangelt (0,00–0,07 % der Stimmen) (BVerfGE 91, 276 [289 f.]).

4. Muss die Partei das Ziel anstreben, im Bundes- oder Landtag vertreten zu sein?

Ja!

Die Partei muss grundsätzlich die personelle Einflussnahme auf Bundes- oder Landesebene anstreben und dabei die Absicht haben, auch inhaltlich politischen Einfluss zu nehmen. Dieses Merkmal erfüllt die „Multi-Kulti“-Partei. Das hat zur Konsequenz, dass reine Europaparteien und reine kommunale Wählervereinigungen nicht unter den Parteibegriff des § 2 Abs. 1 PartG fallen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen