Akt der Judikative
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Klatschzeitschrift K publiziert Fotos der Prominenten P, welche diese beim nackten Sonnenbaden auf ihrem Privatgrundstück zeigen. Die von P erhobene Klage auf Unterlassung der Verbreitung wird letztinstanzlich abgewiesen. P sieht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch das Urteil nicht gewahrt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Akt der Judikative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist das die Klage der P abweisende Urteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.