Akt der Europäischen Union
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Akt der Europäischen Union
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Akte europäischer Hoheitsgewalt ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?
Nein!
3. Stellt die Verordnung selbst einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar?
Nein, das ist nicht der Fall!
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