Akt der Europäischen Union
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Akt der Europäischen Union
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sind Akte europäischer Hoheitsgewalt ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?
Nein!
3. Stellt die Verordnung selbst einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
6.2.2025, 22:28:39
was ist denn hier tauglicher Beschwerdegegenstand? die Untersagung der Exekutive oder das
Urteilder
JudikativeSM2206
8.2.2025, 04:34:19
Tauglicher Beschwerdegegenstand wäre alles. Also sowohl die Untersagung als auch alle
Urteile einschließlich das letztinstanzliche. Das BVerfG würde bzgl. aller dieser Akte jeweils separat die Beschwerdebefugnis prüfen, dann bei der Rechtswegserschöpfung und der Subsidiarität aber auf den letzten Akt, also das letztinstanzliche
Urteilabstellen. Auch in der
Begründetheitwürde das BVerfG zumindest gedanklich alle Akte einzeln prüfen, also Verletzung des Grundrechts durch Exekutivakt, Verletzung des Grundrechts durch
Urteildes VG usw. Insoweit als die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, würde das BVerfG der Beschwerde stattgeben und die betreffenden Akte gem. § 90 II BVerfGG aufheben und ggf. zurückverweisen. Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer alles in seinem verfahrenseinleitenden Antrag anführt. Führt er nur das letztinstanzliche
Urteilan, wird grds. auch nur das geprüft, das BVerfG legt aber i.d.R. aus und bezieht den Exekutivakt mit ein. Da das alles viel, viel, viel zu umfangreich wäre, um es in der Klausur ansprechend darzustellen und die Prüfung i.d.R. auch gleichläuft, weil die Maßstäbe dieselben sind, wenn die Gerichte den Exekutivakt bestätigen, kannst du in der Klausur aber alles zusammenziehen. Das ist unbefriedigend und sperrig, geht aber wohl nicht anders, v.a. wenn im Sachverhalt nicht genau steht, was der Beschwerdeführer denn nun angreift.