Akt der Europäischen Union

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Akt der Europäischen Union

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt . Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).
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2. Sind Akte europäischer Hoheitsgewalt ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?

Nein!

Tauglicher Beschwerdegegenstand können nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein . Dies ergibt sich daraus, dass Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechtsbindung nur auf die deutsche Staatsgewalt erstreckt. Außerdeutsche Hoheitsakte können vom BVerfG folglich nicht unmittelbar geprüft werden. Die Hoheitsgewalt der EU ist eine von der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten geschiedene. Unbeachtlich ihrer möglichen innerstaatlichen Wirkungen (Art.288 AEUV) können Akte europäischer Hoheitsgewalt somit grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand sein .

3. Stellt die Verordnung selbst einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Tauglicher Beschwerdegegenstand können nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Die EU ist eine von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedene. Akte der Akte der europäischen Hoheitsgewalt können somit grds. kein tauglicher Beschwerdegegenstand sein. Die EU-Verordnung ist ein Sekundärrechtsakt der Union. Auch wenn sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV), stellt sie somit keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.
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