Akt der Europäischen Union

19. Februar 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die B-AG produziert Räucherstäbchen, welche in hohem Maße kanzerogene Inhaltsstoffe enthalten. Die neu erlassene EU Verordnung 298/2025 untersagt Produktion und Vertrieb von Räucherstäbchen unter Verweis auf die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefahren. Auf Grundlage der Verordnung wird der B-AG durch die zuständige Behörde die Produktion untersagt. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg bleibt letztinstanzlich erfolglos. Die B-AG sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Akt der Europäischen Union

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt . Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).
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2. Sind Akte europäischer Hoheitsgewalt ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?

Nein!

Tauglicher Beschwerdegegenstand können nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein . Dies ergibt sich daraus, dass Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechtsbindung nur auf die deutsche Staatsgewalt erstreckt. Außerdeutsche Hoheitsakte können vom BVerfG folglich nicht unmittelbar geprüft werden. Die Hoheitsgewalt der EU ist eine von der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten geschiedene. Unbeachtlich ihrer möglichen innerstaatlichen Wirkungen (Art.288 AEUV) können Akte europäischer Hoheitsgewalt somit grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand sein .

3. Stellt die Verordnung selbst einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Tauglicher Beschwerdegegenstand können nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Die EU ist eine von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedene. Akte der Akte der europäischen Hoheitsgewalt können somit grds. kein tauglicher Beschwerdegegenstand sein. Die EU-Verordnung ist ein Sekundärrechtsakt der Union. Auch wenn sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV), stellt sie somit keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HANDE

HanDerenoglu

6.2.2025, 22:28:39

was ist denn hier tauglicher Beschwerdegegenstand? die Untersagung der Exekutive oder das

Urteil

der

Judikative
SM2206

SM2206

8.2.2025, 04:34:19

Tauglicher Beschwerdegegenstand wäre alles. Also sowohl die Untersagung als auch alle

Urteil

e einschließlich das letztinstanzliche. Das BVerfG würde bzgl. aller dieser Akte jeweils separat die Beschwerdebefugnis prüfen, dann bei der Rechtswegserschöpfung und der Subsidiarität aber auf den letzten Akt, also das letztinstanzliche

Urteil

abstellen. Auch in der

Begründetheit

würde das BVerfG zumindest gedanklich alle Akte einzeln prüfen, also Verletzung des Grundrechts durch Exekutivakt, Verletzung des Grundrechts durch

Urteil

des VG usw. Insoweit als die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, würde das BVerfG der Beschwerde stattgeben und die betreffenden Akte gem. § 90 II BVerfGG aufheben und ggf. zurückverweisen. Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer alles in seinem verfahrenseinleitenden Antrag anführt. Führt er nur das letztinstanzliche

Urteil

an, wird grds. auch nur das geprüft, das BVerfG legt aber i.d.R. aus und bezieht den Exekutivakt mit ein. Da das alles viel, viel, viel zu umfangreich wäre, um es in der Klausur ansprechend darzustellen und die Prüfung i.d.R. auch gleichläuft, weil die Maßstäbe dieselben sind, wenn die Gerichte den Exekutivakt bestätigen, kannst du in der Klausur aber alles zusammenziehen. Das ist unbefriedigend und sperrig, geht aber wohl nicht anders, v.a. wenn im Sachverhalt nicht genau steht, was der Beschwerdeführer denn nun angreift.


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