Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
19. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (15.224 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“
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