Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
14. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (9.138 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“
Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein paar Monate später widerruft B formell rechtmäßig die Anerkennung mit Verweis auf den Widerrufsvorbehalt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P ist der Meinung, der Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts richtet sich auf Bundesebene nach § 36 VwVfG.
Genau, so ist das!
3. Ist ein Widerrufsvorbehalt rechtswidrig, so ist auch der hierauf gestützte Widerruf immer rechtswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der h.M. muss die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts aber bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
11.11.2024, 11:42:24
Es gab eine Aufgabe zu DauerVA und seitdem werden sie trotz teils einschlägiger Situation irgendwie nicht mehr berücksichtigt. Hier wäre ich ebenfalls davon ausgegangen, dass die Wirkung des VA nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, sondern über einen bestimmten Zeitraum. Der VA erschöpft sich gerade nicht in einem einmaligen Gebot. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zur P-Schule doch vom Bestand des (mE) DauerVA abhängig.
kim.
8.2.2025, 03:13:12
Zu Beginn des Hamburger Privatschulenfalls wird darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, auf das jeweilige Landes-VwVfG abzustellen, im konkreten Fall das HmbVwVfG. In der nächsten Frage wird gefragt, ob sich die
Rechtmäßigkeitnach § 36 VwVfG bestimmt. Dies wäre richtigerweise zu verneinen, da § 36 HmbVwVfG einschlägig ist. Diese Antwort wird jedoch als Fehler gewertet und im Rest der Aufgabe wird nur noch unpräzise allgemein vom VwVfG gesprochen. Bitte hier mehr Konsequenz und Einheitlichkeit oder wenigstens darauf achten, dass sich die Antworten nicht widersprechen. Danke!

Linne_Karlotta_
10.2.2025, 14:18:09
Hey @[kim.](232692), danke für den Hinweis. Wegen der Übertragbarkeit der Ausführungen zu § 36 VwVfG auf die landesrechtlichen Äquivalente, haben wir hier die bundesrechtliche Norm geprüft. Du hast aber Recht, dass man darauf in der Klausur achten muss. Ich habe die Frage daher entsprechend angepasst und einen Klausurhinweis eingefügt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Jurensohn96
13.2.2025, 18:54:32
Dort steht "Vorhebalt" anstatt "Vorbehalt"
Leo Lee
14.2.2025, 02:06:29
Hallo Jurensohn96, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo