Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (11.196 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“
Diesen Fall lösen 81,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anerkennung als Ersatzschule ist ein Dauerverwaltungsakt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P ist der Meinung, der Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts richtet sich auf Bundesebene nach § 36 VwVfG.
Genau, so ist das!
3. Ist ein Widerrufsvorbehalt rechtswidrig, so ist auch der hierauf gestützte Widerruf immer rechtswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der h.M. muss die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts aber bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen.
Ja!
5. Ein paar Monate später widerruft B formell rechtmäßig die Anerkennung mit Verweis auf den Widerrufsvorbehalt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
11.11.2024, 11:42:24
Es gab eine Aufgabe zu DauerVA und seitdem werden sie trotz teils einschlägiger Situation irgendwie nicht mehr berücksichtigt. Hier wäre ich ebenfalls davon ausgegangen, dass die Wirkung des VA nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, sondern über einen bestimmten Zeitraum. Der VA erschöpft sich gerade nicht in einem einmaligen Gebot. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zur P-Schule doch vom Bestand des (mE) DauerVA abhängig.

Sebastian Schmitt
18.2.2025, 12:05:50
Hallo @[Sassun](247789), vielen Dank für Deinen guten Hinweis! Ich habe mir das gerade mal in Ruhe angeschaut und meine auch, dass man hier von einem
Dauerverwaltungsaktausgehen muss (Rspr konkret zur Ersatzschulanerkennung gibt es eher wenig, s aber zB VG Magdeburg, Urt v 16.7.2020, Az 7 A 74/19, Rn 96 - juris). Wir weisen darauf jetzt explizit mit einer Eingangsfrage hin. Inhaltlich kann die Abgrenzung zwischen "normalem" und Dauer-VA vor allem dann eine Rolle spielen, wenn es um den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit/
Rechtswidrigkeitgeht (behördliche Entscheidung/Erlass des VA vs gerichtliche Entscheidung/letzte mündliche Verhandlung in der
Tatsacheninstanz, besonders umstritten, durchaus auch innerhalb der Rspr, und besonders relevant fürs 2. Examen). Darum wollen wir hier aber gar nicht näher eingehen, uns geht es in erster Linie um den insoweit eindeutigen Widerrufsvorbehalt. Du berichtest außerdem von anderen "einschlägigen" Situationen, in denen wir nicht (genug) auf den Charakter als
Dauerverwaltungsakteingehen. Falls Dir oder jemand anderem von Euch das noch in ähnlichen Fällen konkret auffällt, schaue ich mir das gerne mal an. Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
kim.
8.2.2025, 03:13:12
Zu Beginn des Hamburger Privatschulenfalls wird darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, auf das jeweilige Landes-VwVfG abzustellen, im konkreten Fall das HmbVwVfG. In der nächsten Frage wird gefragt, ob sich die
Rechtmäßigkeitnach § 36 VwVfG bestimmt. Dies wäre richtigerweise zu verneinen, da § 36 HmbVwVfG einschlägig ist. Diese Antwort wird jedoch als Fehler gewertet und im Rest der Aufgabe wird nur noch unpräzise allgemein vom VwVfG gesprochen. Bitte hier mehr Konsequenz und Einheitlichkeit oder wenigstens darauf achten, dass sich die Antworten nicht widersprechen. Danke!

Linne_Karlotta_
10.2.2025, 14:18:09
Hey @[kim.](232692), danke für den Hinweis. Wegen der Übertragbarkeit der Ausführungen zu § 36 VwVfG auf die landesrechtlichen Äquivalente, haben wir hier die bundesrechtliche Norm geprüft. Du hast aber Recht, dass man darauf in der Klausur achten muss. Ich habe die Frage daher entsprechend angepasst und einen Klausurhinweis eingefügt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team