Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P betreibt eine Privatschule in Hamburg. Behörde B erlässt die staatliche Anerkennung der Schule mit dem Zusatz: „Die Anerkennung kann widerrufen werden, sobald mehr als ein Drittel der an der P-Privatschule tätigen Lehrkräfte die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbSfTG nicht mehr erfüllen.“

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Einordnung des Falls

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (Rechtswidriger Widerrufsvorbehalt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anerkennung als Ersatzschule ist ein Dauerverwaltungsakt.

Ja!

Dauerverwaltungsakte sind solche, die sich nicht in einer einmaligen Entscheidung erschöpfen, sondern ihre Regelungswirkung über einen Zeitraum fortwährend neu entfalten. Die Anerkennung als Ersatzschule (§ 9 HmbSfTG) erschöpft sich nicht in einer einmaligen Feststellung. Vielmehr wirkt die Anerkennung während der gesamten Dauer der Anerkennung fort und entfaltet ihre Regelungswirkung immer wieder neu. Es handelt sich damit um einen Dauerverwaltungsakt.
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2. P ist der Meinung, der Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts richtet sich auf Bundesebene nach § 36 VwVfG.

Genau, so ist das!

In der Klausur musst Du vorrangig auf das einschlägige Landesrecht abstellen (hier: § 36 HmbVwVfG). Oftmals steht im Bearbeitervermerk jedoch, dass man das VwVfG des Bundes anwenden soll. Wegen der Allgemeingültigkeit der Regelungen aus § 36 VwVfG stellen wir hier auf diese Norm ab. § 36 Abs. 1 VwVfG und § 36 Abs. 2 VwVfG unterscheiden danach, ob es sich bei dem Hauptverwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung oder um eine Ermessensentscheidung handelt. Gebundene Entscheidungen dürfen nur mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HmbSfTG vorliegen, muss die Anerkennung ergehen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalt richtet sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG.

3. Ist ein Widerrufsvorbehalt rechtswidrig, so ist auch der hierauf gestützte Widerruf immer rechtswidrig.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist strittig ob der Widerruf nur erfolgen darf, wenn der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ist. Nach der h.M. musst der Widerrufsvorbehalt lediglich wirksam, also vor allem nicht nichtig sein. Auf die Rechtmäßigkeit des Vorbehalts käme es nicht an. Dies gelte insbesondere, wenn der Vorbehalt unanfechtbar geworden ist. Ist der Adressat der Ansicht, der Vorbehalt sei rechtwidrig, so müsse er diesen rechtzeitig anfechten. Nach der Gegenansicht muss der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig sein. Denn es sei schwer nachvollziehbar, dass die Behörde aus ihrem vergangenen Fehlverhalten (= Erlass einer rechtswidrigen Nebenbestimmung) Vorteile für die Zukunft ziehen kann.

4. Nach der h.M. muss die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts aber bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen.

Ja!

Nach der h.M. setzt § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG tatbestandlich nicht voraus, dass der Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ist. Der Widerrufsvorbehalt muss lediglich wirksam, also vor allem nicht nichtig sein. Allerdings muss nach dieser Ansicht die Behörde die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens  berücksichtigen. Ein Widerruf kann demnach wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig erfolgen. Sofern der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig ist, musste B dies bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des erfolgten Widerrufs berücksichtigen.

5. Ein paar Monate später widerruft B formell rechtmäßig die Anerkennung mit Verweis auf den Widerrufsvorbehalt. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG.

Ja!

Besteht die Begünstigung nicht in einer Geld- oder teilbaren Sachleistung (§ 49 Abs. 3 VwVfG), kommt für den Widerruf des Verwaltungsakts nur § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht. Dieser nennt abschließend fünf Widerrufsgründe. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann die Behörde einen Verwaltungsakt widerrufen, wenn der Widerruf in einer speziellen Rechtsvorschrift zugelassen ist. Hierzu zählen formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Ein Widerruf ist auch aufgrund eines Widerrufsvorbehalts (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) möglich. Ps Begünstigung besteht in der staatlichen Anerkennung der Privatschule. B stützt den Widerruf auf den Widerrufsvorbehalt in der Anerkennung. Der Widerruf richtet sich damit nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Auf den sehr praxisrelevanten Streit über den relevanten Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Erlass des Verwaltungsakts vs. gerichtliche Entscheidung) kommt es an dieser Stelle wegen des insoweit eindeutigen Widerrufsvorbehalts nicht näher an. Achte immer darauf, ob Du Bundes- oder Landesrecht anwenden sollst. Landesrechtlich einschlägig wäre hier die gleichlautende Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 HmbVwVfG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

11.11.2024, 11:42:24

Es gab eine Aufgabe zu DauerVA und seitdem werden sie trotz teils einschlägiger Situation irgendwie nicht mehr berücksichtigt. Hier wäre ich ebenfalls davon ausgegangen, dass die Wirkung des VA nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, sondern über einen bestimmten Zeitraum. Der VA erschöpft sich gerade nicht in einem einmaligen Gebot. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zur P-Schule doch vom Bestand des (mE) DauerVA abhängig.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.2.2025, 12:05:50

Hallo @[Sassun](247789), vielen Dank für Deinen guten Hinweis! Ich habe mir das gerade mal in Ruhe angeschaut und meine auch, dass man hier von einem

Dauerverwaltungsakt

ausgehen muss (Rspr konkret zur Ersatzschulanerkennung gibt es eher wenig, s aber zB VG Magdeburg, Urt v 16.7.2020, Az 7 A 74/19, Rn 96 - juris). Wir weisen darauf jetzt explizit mit einer Eingangsfrage hin. Inhaltlich kann die Abgrenzung zwischen "normalem" und Dauer-VA vor allem dann eine Rolle spielen, wenn es um den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der

Rechtmäßigkeit

/

Rechtswidrigkeit

geht (behördliche Entscheidung/Erlass des VA vs gerichtliche Entscheidung/letzte mündliche Verhandlung in der

Tatsachen

instanz, besonders umstritten, durchaus auch innerhalb der Rspr, und besonders relevant fürs 2. Examen). Darum wollen wir hier aber gar nicht näher eingehen, uns geht es in erster Linie um den insoweit eindeutigen Widerrufsvorbehalt. Du berichtest außerdem von anderen "einschlägigen" Situationen, in denen wir nicht (genug) auf den Charakter als

Dauerverwaltungsakt

eingehen. Falls Dir oder jemand anderem von Euch das noch in ähnlichen Fällen konkret auffällt, schaue ich mir das gerne mal an. Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

KI

kim.

8.2.2025, 03:13:12

Zu Beginn des Hamburger Privatschulenfalls wird darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, auf das jeweilige Landes-VwVfG abzustellen, im konkreten Fall das HmbVwVfG. In der nächsten Frage wird gefragt, ob sich die

Rechtmäßigkeit

nach § 36 VwVfG bestimmt. Dies wäre richtigerweise zu verneinen, da § 36 HmbVwVfG einschlägig ist. Diese Antwort wird jedoch als Fehler gewertet und im Rest der Aufgabe wird nur noch unpräzise allgemein vom VwVfG gesprochen. Bitte hier mehr Konsequenz und Einheitlichkeit oder wenigstens darauf achten, dass sich die Antworten nicht widersprechen. Danke!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.2.2025, 14:18:09

Hey @[kim.](232692), danke für den Hinweis. Wegen der Übertragbarkeit der Ausführungen zu § 36 VwVfG auf die landesrechtlichen Äquivalente, haben wir hier die bundesrechtliche Norm geprüft. Du hast aber Recht, dass man darauf in der Klausur achten muss. Ich habe die Frage daher entsprechend angepasst und einen Klausurhinweis eingefügt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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