Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Tatsachen)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Tatsachen)
4. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (9.043 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E erhält von Behörde B die Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, ihr Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, da Es Grundstück über ein anderes Abwassersystem verfügt. Später nimmt E solche baulichen Veränderungen vor, dass dieses System nicht mehr ausreicht.
Diesen Fall lösen 90,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Tatsachen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht mehr gegeben sind, hebt B diese auf. Die richtige Ermächtigungsgrundlage ist § 49 Abs. 2 VwVfG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG kommt ein Widerruf in Betracht, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Tatsachen nachträglich verändert haben.
Genau, so ist das!
3. Könnte B die ursprüngliche Befreiung heute noch rechtmäßig erteilen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 setzt weiter voraus, dass das öffentliche Interesse gefährdet würde, wenn die Befreiung nicht widerrufen würde.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TommesPommes
5.10.2024, 01:10:28
Liebes Jura Fuchs Team, bei dieser Frage ist eine Norm nicht entsprechend verlinkt.
Leo Lee
6.10.2024, 06:44:37
Hallo TommesPommes, vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen, ob die Verlinkung immer noch nicht funktioniert und falls nicht, welches Betriebssystem du benutzt? Bei mir (Mac OS) funktioniert es gerade einwandfrei :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Philipp M.
29.10.2024, 13:21:32
Auf dem letzten Slide funktioniert bei mir die Verlinkung derzeit noch nicht

schwemmely
14.2.2025, 10:07:21
Hei, ich wollte mal fragen, ob man hier die Definition aus dem Polizeirecht heranziehen darf bzw. es dieselbe ist für die (konkrete) Gefahr? Bei uns in Bayern wird sie in Art. 11 I 2 PAG definiert: "ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt." Liebe Grüße