Verfahrensfreie Vorhaben 3

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei Livestreamer S ist der Stromverbrauch ins Unermessliche gestiegen. S entschließt sich daher, die im Garten befindliche Photovoltaikanlage von 7 m Länge auf 14 m zu erweitern. Klugscheißer K aus seinem Chat meint, dass S dafür eine Baugenehmigung benötigt.

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Einordnung des Falls

Verfahrensfreie Vorhaben 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erweiterung der Anlage ist eine Baumaßnahme (§ 2 Abs. 13 NBauO), sodass sie grundsätzlich einer Genehmigung bedarf, sofern sich aus der NBauO nichts anderes ergibt.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Damit stellt die Bauordnung klar, dass grundsätzlich alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (genehmigungspflichtig) sind. Eine Baumaßnahme ist gemäß § 2 Abs. 13 NBauO die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.Die Erweiterung der Photovoltaikanlage um 7 Meter ist die Errichtung einer baulichen Anlage und stellt damit eine Baumaßnahme im Sinne der NBauO (§ 2 Abs. 13 NBauO) dar. Diese steht grundsätzlich unter dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 59 Abs. 1 NBauO, sofern sich aus der NBauO nicht etwas anderes ergibt.
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2. Die Errichtung einer Solarenergieanlage ist ausweislich des Anhangs der NBauO bis zu einer Länge von 9 Metern verfahrensfrei.

Ja!

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO dürfen die im Anhang genannten (Anhang NBauO) baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Solarenergieanlagen (dazu gehören insbesondere Photovoltaikanlagen) sind gemäß 2.3 des Anhangs der NBauO bis zu einer Gesamtlänge von 9 Metern verfahrensfrei.

3. Entscheidend sind jeweils die Maße der einzelnen Baumaßnahme und nicht der gesamten Anlage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO stellt klar, dass im Anhang aufgezählte Baumaßnahmen in dem festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Diese Grenzen können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die bauliche Anlage in Abschnitten erweitert wird: die Maße der gesamten Anlage entscheiden über die Verfahrensfreiheit und nicht die der einzelnen Baumaßnahme.

4. S benötigt für die Erweiterung der Photovoltaikanlage eine Baugenehmigung.

Ja, in der Tat!

Die verfahrensfreien baulichen Anlagen sind häufig nur nach bestimmten Maßangaben von den genehmigungspflichtigen Anlagen abgegrenzt. Diese Maßangaben können nicht dadurch umgangen werden, dass die bauliche Anlage in Abschnitten erweitert wird.Zwar handelt es sich bei der Errichtung einer 7 Meter langen Photovoltaikanlage für sich genommen um eine verfahrensfreie Baumaßnahme, jedoch ist die Gesamtlänge maßgeblich. Hier entsteht im Ergebnis eine 14 Meter lange Anlage, die von der Regelung 2.3 des Anhangs der NBauO nicht erfasst wird.
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