+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Influencer I hat ein Grundstück zwecks Errichtung einer prunkvollen Villa erworben. Nach einiger Wartezeit wundert er sich, dass die Behörde immer noch nicht mit einer Genehmigung an ihn herangetreten ist. I fragt sich daher, was es mit dem Genehmigungsverfahren auf sich hat.

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Einordnung des Falls

Genehmigungsverfahren 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn ein (geplantes) Vorhaben genehmigungspflichtig ist, dann prüft die Behörde von Amts wegen, ob die formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Nein!

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Antragsverfahren und beginnt als förmliches Verfahren mit der Stellung des Bauantrages. Die Baugenehmigung ist damit ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergehen darf. Gemäß § 67 Abs. 1 NBauO hat der Bauherr den Bauantrag mit den beizufügenden Bauvorlagen zu übermitteln. Der Bauantragsteller bestimmt damit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Dem Bauantrag sind daher alle für die Beurteilung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen in Bezug auf Art, Inhalt, Umfang und Beschaffenheit beizufügen.Der Bauantrag muss damit hinreichend bestimmt sein, um das beabsichtigte Bauvorhaben und seine Lage auf dem Grundstück exakt bestimmbar zu machen (vgl. § 67 Abs. 2 NBauO).
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2. I muss also zunächst einen Bauantrag (§ 67 Abs. 1 NBauO) stellen.

Genau, so ist das!

Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Antragsverfahren und beginnt als förmliches Verfahren mit der Stellung des Bauantrages. Die Baugenehmigung ist damit ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergehen darf.Wenn I eine Baugenehmigung für die Errichtung der prunkvollen Villa begehrt, so muss er zunächst einen Bauantrag im Sinne des § 67 Abs. 1 NBauO mit den erforderlichen Unterlagen stellen.Der Bauantrag gehört zu den formellen Voraussetzungen der Baugenehmigung. Eine ohne den erforderlichen Antrag erteilte Baugenehmigung ist unter dem Gesichtspunkt eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG in der Regel nichtig.

3. Der Bauantrag (§ 67 Abs. 1 NBauO) ist der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich schriftlich (in Papierform) zu übermitteln.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Niedersächsischen Baurecht wurde das Ende der Ära der Schriftlichkeit besiegelt. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 NBauO sind Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung elektronisch zu übermitteln, soweit sich nicht aus der BauO oder einer Verordnung etwas anderes ergibt. Damit wurde die elektronische Kommunikation als Regelkommunikation eingeführt. Gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 NBauO kann die Behörde im Einzelfall von der elektronischen Übermittlung absehen, wenn diese unzumutbar ist.Gemäß § 86 Abs. 7 NBauO durfte der Bauantrag bis zum 01.01.2024 noch in Papierform übermittelt werden. Dies diente als Übergangvorschrift, um den Behörden ausreichend Zeit für die Übernahme der Regelungen zu gewährleisten.
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