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Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)

Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gewerbefreiheit ist in ihrer Schutzdimension als Abwehrrecht einzuordnen.

Ja, in der Tat!

Abwehrrechte sorgen dafür, dass die Freiheit der Bürger vor Eingriffen des Staats gesichert ist und der Staat diese unterlässt. Die Gewerbefreiheit verleiht das Recht, ein Gewerbe selbstständig zu betreiben, soweit dies nicht gegen Gesetze oder geltende Beschränkungen verstößt. G fordert genau dieses Recht gegen Behörde B ein, er begehrt also ein Unterlassen des Eingriffs in seine Gewerbefreiheit durch die Ablehnung seines Antrags. Die Gewerbefreiheit ist damit als Abwehrrecht einzuordnen.
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2. Kann sich aus der Gewerbefreiheit als Abwehrrecht trotzdem ein Anspruch auf Genehmigung eines Antrags ergeben?

Ja!

Leistungsrechte sichern die teilweise bestehende Abhängigkeit des Einzelnen von Leistungen des Staats ab und zielen auf die Herbeiführen eines staatlichen Handelns. In bestimmten Fällen steht dem Bürger daher aus seinem Abwehrrecht ein Anspruch auf Leistung zu, zum Beispiel wenn er zur Ausübung seines Abwehrrechts auf eine staatliche Handlung angewiesen ist (akzessorische Leistungsrechte). Die Gewerbefreiheit stellt ein Abwehrrecht dar. Sie steht zum Schutz der allgemeinen Sicherheit und Gesundheit unter dem Vorbehalt, dass nur „zuverlässige” Gewerbetreibende eine Genehmigung erhalten. Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor (§ 4 GastG), hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (§§ 2, 3 GastG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser folgt verfassungsrechtlich aus dem Abwehrrecht der Gewerbefreiheit. Würde sich aus der Gewerbefreiheit als Abwehrrecht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ergeben, wäre der Schutzgehalt für die Bürger nicht effektiv gesichert. Denn diese sind ja gerade vom Staat abhängig, ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Genehmigung zu erteilen, um ihre Gewerbefreiheit entsprechend auszuüben zu können.

3. Hat G dementsprechend trotz seiner horrenden Steuerschulden einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung?

Nein, das ist nicht der Fall!

In bestimmten Fällen steht dem Bürger aus seinem Abwehrrecht ein Anspruch auf Leistung zu, zum Beispiel wenn er zur Ausübung seines Abwehrrechts auf eine staatliche Handlung angewiesen ist (akzessorische Leistungsrechte). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht absolut, sondern ist im Interesse der Allgemeinheit einschränkbar. G kommt hier trotz der Tatsache nicht weiter, dass Bürgern in gewissen Fällen aus ihrem Abwehrrecht auch ein Anspruch auf Leistung zustehen. Denn horrende Steuerschulden gelten als Ausschlussgrund für die Zuverlässigkeit nach § 4 GastG, dessentwegen eine Gaststättenerlaubnis zu versagen ist . G hat damit als säumiger Schuldner horrender Steuerschulden keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
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