Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gewerbefreiheit ist in ihrer Schutzdimension als Abwehrrecht einzuordnen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich aus der Gewerbefreiheit als Abwehrrecht trotzdem ein Anspruch auf Genehmigung eines Antrags ergeben?
Ja!
3. Hat G dementsprechend trotz seiner horrenden Steuerschulden einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Victoria1812
18.11.2024, 16:46:29
genaue Angabe unter welchen Abs. u. Nr. von § 4 GastG die Steuerversäumnis fällt fehlt.