Öffentliches Recht

Grundrechte

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Grundfall: Gleichheitsrechtliche Dimension der Grundrechte

Grundfall: Gleichheitsrechtliche Dimension der Grundrechte

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bundesland B führt per Gesetz die Hundesteuer ein. Diese gilt für alle Hundebesitzer. Einzig ausgenommen sind jedoch Pudel-Besitzer. Doggen-Besitzer Snoop Dogg (D) ist außer sich und verweigert die Steuerzahlung.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Gleichheitsrechtliche Dimension der Grundrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gleichheitsrechte wie das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG stehen als dritte Kategorie neben den grundrechtlichen Abwehr- und Leistungsrechten.

Ja, in der Tat!

Gleichheitsrechte bilden neben den klassischen Abwehrrechten und den Leistungsrechten die dritte Kategorie von Grundrechten. Gleichheitsrechte sollen sicherstellen, dass der Staat gleich gelagerte Fälle nicht unterschiedlich behandelt, ohne dass es für die Ungleichbehandlung eine nachvollziehbare Legitimation oder ein zulässiges Differenzierungskriterium gäbe.
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2. Gleichheitsgrundrechte, wie Art. 3 Abs. 1 GG, verleihen den Anspruch der absoluten Gleichbehandlung aller Bürger.

Nein!

Gleichheitsgrundrechte, wie Art. 3 Abs. 1 GG, untersagen die Ungleichbehandlung von Menschen, Personengruppen oder Situationen, die in wesentlicher Hinsicht vergleichbar sind. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der einen Vergleichsgruppe ein staatlicher Vor- oder Nachteil zuteil wird, der anderen aber nicht. Die Gleichheitsgrundrechte zielen darauf ab, dass der Staat sich in diesen Fällen nicht ohne zulässiges Differenzierungskriterium bzw. ohne Rechtfertigung anders verhält. Ein Anspruch, Bürger jederzeit absolut gleich zu behandeln, besteht jedoch nicht.

3. Kann sich D hinsichtlich der Ungleichbehandlung verschiedener Hundebesitzer auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen?

Genau, so ist das!

Art. 3 Abs. 1 GG untersagt die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der einen Vergleichsgruppe ein staatlicher Vor- oder Nachteil zuteil wird, der anderen aber nicht. Dabei müssen die beiden Vergleichsgruppen einem gemeinsamen Oberbegriff zugeordnet werden können (_genus proximum_). Das Hundesteuer-Gesetz des Bundesland B sieht für alle Hundebesitzer (gemeinsamer Oberbegriff) die Einführung der Hundesteuer vor – mit Ausnahme der Pudel-Besitzer. Damit sieht das Gesetz eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem in Form von Hundebesitzern verschiedener Rassen vor. D kann sich somit auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, ist eine Frage der Rechtfertigung. Hier ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Bevorzugung von Pudel-Besitzern gerechtfertigt sein sollte.
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