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Grundrechte

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Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension

Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Holz-Sägewerke A und B befinden sich in einer gleichermaßen schwierigen wirtschaftlichen Lage und sind zudem gleich groß und gleich strukturiert. Land L gewährt A eine Beihilfe, B nicht. B findet das unfair.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B muss sich gegenüber Land L auf seine grundrechtlichen Abwehrrechte berufen, ihm ebenfalls eine Beihilfe zu gewähren.

Nein, das trifft nicht zu!

Abwehrrechte sorgen dafür, dass die Freiheit der Bürger vor Eingriffen des Staats gesichert ist und der Staat es unterlässt, Eingriffe ohne entsprechende verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorzunehmen. Kern von Bs Begehren ist hier kein Unterlassen, vielmehr möchte er die gleiche Beihilfe wie A erhalten. Sich gegenüber L auf grundrechtliche Abwehrrechte zu berufen, ist daher für B wenig hilfreich, um die gewünschte Beihilfe im Gleichlauf mit A zu erhalten.
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2. Grundrechte können auch Teilhaberechte enthalten.

Ja!

Die in Grundrechten enthaltenen Teilhaberechte (oder sog. derivative Leistungsrechte) greifen dann, wenn der Staat anderen Bürgern gewisse Leistungen bereits gewährt hat. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat nämlich dazu, verschiedene Anspruchsteller nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln und sie so von einer staatlichen Leistung auszuschließen, die der Staat in Form von Einrichtungen bzw. Förderungs- und Leistungssystemen zum Grundrechtsgebrauch geschaffen hat. Aus der Herleitung wird bereits ersichtlich, dass Teilhaberechte eng verwandt sind mit der leistungsrechtlichen und der gleichheitsrechtlichen Dimension der Grundrechte.

3. B könnte ein Anspruch auf Beihilfezahlung unter Berufung auf seine Teilhaberechte zustehen.

Genau, so ist das!

Teilhaberechte (oder sog. derivative Leistungsrechte) greifen dann, wenn der Staat anderen Bürgern gewisse Leistungen bereits gewährt hat. Er ist dazu verpflichtet, verschiedene Anspruchsteller nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln und sie so von einer staatlichen Leistung auszuschließen, die er in Form von Einrichtungen bzw. Förderungs- und Leistungssystemen zum Grundrechtsgebrauch geschaffen hat. B könnte ein Anspruch auf Beihilfezahlung unter Berufung auf seine Teilhaberechte zustehen, wenn es sich bei der Beihilfe um ein staatlich geschaffenes Leistungssystem handelt, dessen Vorteile bereits seinem Konkurrenten A zugeflossen sind. Ein offensichtlicher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

4. Bürger können sich absolut und uneingeschränkt auf ihre Teilhaberechte berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hat der Staat Einrichtungen oder Förderungs- und Leistungssysteme zur Sicherstellung des Grundrechtsgebrauchs geschaffen, liegt der Grundrechtsschutz in der Teilhabe (derivative Leistungsrechte). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat jedem Bürger uneingeschränkt Teilhabe gewährleisten muss. Vielmehr soll eine chancen- und qualifikationsgleiche Anspruchszuteilung gewährleistet sein. Das bedeutet: bei der Teilhabe an staatlich geschaffenen Leistungssystemen soll es fair zugehen! Neben derivativen Leistungsrechten gibt es originäre Leistungsrechte, deren Anspruch sich aus dem Wortlaut des Grundrechts selbst ergibt. Sie verpflichten den Staat unabhängig davon, ob die begehrte Leistung bereits existiert.
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