Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension
30. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Holz-Sägewerke A und B befinden sich in einer gleichermaßen schwierigen wirtschaftlichen Lage und sind zudem gleich groß und gleich strukturiert. Land L gewährt A eine Beihilfe, B nicht. B findet das unfair.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss sich gegenüber Land L auf seine grundrechtlichen Abwehrrechte berufen, ihm ebenfalls eine Beihilfe zu gewähren.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Grundrechte können auch Teilhaberechte enthalten.
Ja!
3. B könnte ein Anspruch auf Beihilfezahlung unter Berufung auf seine Teilhaberechte zustehen.
Genau, so ist das!
4. Bürger können sich absolut und uneingeschränkt auf ihre Teilhaberechte berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

David
26.4.2025, 17:19:46
Vielleicht habe ich etwas übersehen, aber ich kann aus den Antworten nicht erkennen, wie der Fall letztlich gelöst wird. Steht B ein Anspruch auf Beihilfe zu oder nicht?

Toniaaa
21.5.2025, 16:30:06
Ich frage mich auch, wie man so ein
derivatives Teilhaberechtprüft? 🙈
Becca_la
19.6.2025, 11:17:37
Ich glaube hier ging es nur darum, den Unterschied zwischen einem "direkten Anspruch" wie aus Art. 6 V GG als originäres Leistungsrecht und den Derivaten Leistungsrechten deutlich zu machen, die sich meistens dann aus Art. 3 I GG und ggf. der Selbstbindung d. Verwaltung auf Gleichbehandlung ergeben. Zum
Art. 3 GGgibt es ja einen separaten Bereich. Der Kläger müsste sich hier dann darauf berufen, dass Gleiches ungleich behandelt wurde und ihm eine Gleichbehandlung nach Art. 3 I GG zustehen würde, sofern die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. @[Toniaaa](228915) die Ungleichbehandlung stellt dann meine ich den Eingriff dar und in der Rechtfertigung geht man dann darauf ein, ob ein zulässiges Differenzierungsziel und -kriterium für die Ungleichbehandlung vorlag. das ähnelt eig der Verhältnisnmäßigkeit. Also ob ein sachliche Grund vorlag warum ungleich behandelt wurde und ob es nicht willkürlich war (Willkürformel & Neue Formel).
Blotgrim
23.6.2025, 00:48:29
Dem würde ich mich anschließen. Der Sachverhalt gibt zu wenig Infos um zu sagen ob die Ungleichbehandlung wirklich unfair ist. Wenn man jetzt nur den Fall sind wäre sie das natürlich nicht da dem B ohne jede Begründung die Subvention verwehrt wird obwohl er die gleichen Voraussetzungen hat wie A, aber in einem Fall hat man ja in der Regel mehr Informationen