Abwandlung 2: Ermessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Für Youtuberin Y wird es Zeit für den wohlverdienten Ruhestand. Sie lässt daher ohne Genehmigung eine glanzvolle Villa im Außenbereich für EUR 5.000.000 errichten. Baubehörde B ordnet die Beseitigung der (nicht genehmigungsfähigen) Villa an. Y hält dies für unverhältnismäßig.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2: Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) hier aufgrund doppelter Baurechtswidrigkeit erfüllt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Beseitigungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) muss die Behörde die Beseitigung anordnen (gebundene Entscheidung).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Y beruft sich auf die immensen Kosten und darauf, dass sie im Außenbereich niemanden stört. Ist die Beseitigungsverfügung deshalb unverhältnismäßig und ausnahmsweise zu dulden?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Beseitigungsverfügung ist aber unverhältnismäßig, weil mildere Mittel in Betracht kommen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artimes
24.2.2024, 10:24:29
Prüft man beim TBM „wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“ also eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Tatbestandsebene (statt im Ermessen)? Oder ist davon lediglich die Erforderlichkeitsprüfung erfasst?