Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.
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Einordnung des Falls
Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Revision hat Erfolg, wenn das Tatgericht sachlich unzuständig war (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
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2. Man unterscheidet zwischen sachlicher, örtlicher und funktioneller Zuständigkeit. Nur die sachliche Zuständigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen (§ 6 StPO).
Ja!
3. Da eine Strafe unter vier Jahren verhängt wurde, ist hier das Amtsgericht sachlich zuständig.
Genau, so ist das!
4. Ob der Strafrichter oder das Schöffengericht zuständig ist, betrifft nur die Frage der funktionellen Zuständigkeit und stellt somit keine Verfahrensvoraussetzung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Hätte der Strafrichter das Verfahren während des Hauptverfahrens an das Schöffengericht abgeben müssen, da sich die Straferwartung geändert hat?
Nein!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mareici
30.12.2023, 12:07:50
Also die Frage, ob der Strafrichter oder das Schöffengericht zuständig ist, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weil dem Strafrichter weniger Rechtsfolgengewalt zugeteilt ist und er daher ein Gericht niederer Ordnung gegenüber dem Schöffengericht darstellt. Entscheidet der Strafrichter aber über seine Rechtsfolgengewalt hinaus, ändert das nichts an seiner Zuständigkeit, wenn die Rechtsfolgengewalt des Amtsgericht von 4 Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten wird. Also hat die interne Verteilung der Rechtsfolgengewalt eine untergeordnete Bedeutung? Ich verstehe leider nicht so ganz, warum einerseits mit der unterschiedlichen Rechtsfolgengewalt der Spruchkörper die sachliche Zuständigkeit betroffen sein soll, es im Ergebnis aber doch nicht darauf ankommt...Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen :-) Vielen Dank schon mal!
Geithombre
14.6.2024, 15:07:12
Wenn ich es recht verstanden habe, ist es wie folgt: Im Grundsatz gilt bei Straferwartung vor HV Strafrichter bis 2 Jahre, Schöffengericht 2–4 Jahre. Wenn jetzt in der HV neue Umstände offenbar werden, die eine höhere Straferwartung begründen (für uns dann § 265 StPO im Protokoll wichtig), kann der ursprünglich zuständige Strafrichter weiter urteilen, solange das Strafmaß nicht 4 Jahre überschreitet. Das kann natürlich nur gelten, solange es sich weiterhin um ein Vergehen handelt, so wie im obigen Fall den §
224 StGB. Es müsste daher also 1) ursprünglich eine Straferwartung bis max. 2 Jahre bestanden haben 2) in der HV durch neue Erkenntnisse eine höhere Strafe bis max. 4 Jahre zu verhängen sein, ohne dass jedoch nun ein Verbrechen abgeurteilt wird. -> dann ist die eigentlich fehlende Zuständigkeit des Strafrichters unschädlich, hat mit Sicherheit einen ökonomisch-zweckmäßigen Hintergrund.
ZozanP
1.9.2024, 05:04:45
in der Frage wird die sachliche Zuständigkeit angesprochen. 337 StPo dürfte hier nicht zitiert werden.