Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage

26. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Entsprechend dem Mandantenbegehren wird Anwältin A dazu raten, im Wege der Leistungsklage, die Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB zu verlangen.

Genau, so ist das!

Da M schlüssig vorträgt, dass ihm als Eigentümer ein Anspruch gegen B auf Herausgabe des Pkw gem. § 985 BGB zusteht, bietet eine Leistungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Somit wird A dem M zur Erhebung einer Leistungsklage raten.
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2. Weil M den Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB gegen B erst in einem weiteren, späteren Prozess geltend machen will, ist das Stellen weiterer Anträge unzweckmäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

Sowohl für den Anspruch aus § 985 BGB als auch für den Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB ist erforderlich, dass die Eigentümerstellung des M feststeht. Es ist daher zweckmäßig, die Feststellung des Eigentums des M der Rechtskraft zuzuführen, um spätere divergierende Entscheidungen im weiteren Prozess zu verhindern. Dies kann nicht schon durch bloßes Stellen des Leistungsantrags aus § 985 BGB erreicht werden. Schließlich erwächst nur der Tenor und nicht die zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft.

3. A wird dem M daher raten, neben dem Herausgabeantrag einen Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) gerichtet auf Feststellung des Eigentums des M zu erheben.

Ja!

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen/Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Dadurch wird hinsichtlich des dem Singuläranspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse erzeugt. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn eine Vorgreiflichkeit besteht, also wenn (1) die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem (Nicht-)Bestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses abhängt und (2) das zu klärende Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Rechtsstreit hinaus von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob M Eigentümer ist, stellt eine Vorfrage der erhobenen Leistungsklage aus § 985 BGB dar. Zugleich ist sie für den Anspruch aus § 987 BGB entscheidend. Eine Zwischenfeststellungsklage ist hier somit zulässig und zweckmäßig.
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