Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Entsprechend dem Mandantenbegehren wird Anwältin A dazu raten, im Wege der Leistungsklage, die Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB zu verlangen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil M den Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB gegen B erst in einem weiteren, späteren Prozess geltend machen will, ist das Stellen weiterer Anträge unzweckmäßig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A wird dem M daher raten, neben dem Herausgabeantrag einen Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) gerichtet auf Feststellung des Eigentums des M zu erheben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rossmann
25.8.2024, 19:56:08
Warum
Zwischenfeststellungsklage, wenn schon vor dem Prozess die Eigentümerstellung streitig ist? Ist dann nicht einfach ein normaler Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO richtig?
Timurso
25.8.2024, 20:29:16
, weil die Feststellung des Eigentums ein Zwischenschritt zur Verurteilung zur Herausgabe aus § 985 BGB ist. Das Merkmal, dass das Rechtsverhältnis im Prozess streitig geworden ist, ist meines Wissens nach entgegen dem Wortlaut irrelevant.
aliciabln
25.9.2024, 09:00:12
wieso stelle ich nicht einfach einen Hilfsantrag auf 987 BGB für den fall, dass M der 985 BGB Anspruch gegeben wird?
Entenpulli
5.10.2024, 12:17:44
Die Frage habe ich mir auch gestellt
moee44
17.10.2024, 21:38:14
Wenn der Mandant sagt, er will den
Nutzungsersatzin einem zweiten Prozess geltend machen - so absurd das auch ist - wäre es in einer Klausur ein Fehler sich gegen den ausdrücklichen Willen des Mandanten zu stellen. Du schaffst damit nämlich, trotz Hilfsantrages, ein Kostenrisiko für den Mandanten. Wenn nämlich die Bedingung des Hilfsantrages eintritt und dieser damit zur Entscheidung anfällt, erhöht sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG der Streitwert. Wenn der Mandant jetzt mit dem Hilfsantrag unterliegt, muss er dafür zahlen - obwohl er gerade nicht wollte, dass über weitere Ansprüche Klage erhoben wird (hier in dem Fall erscheint das Unterliegen natürlich eher unwahrscheinlich). Als Anwalt dürfte das dann ein Haftungsfall sein. Vielleicht könnte man aber in der Zweckmäßigkeit über einen Hinweis an den Mandanten nachdenken, in dem die Vorteile eines Hilfsantrages - kein Kostenrisiko durch Eventualklagehäufung, degressive Gebühren im Erfolgsfall - angesprochen werden.
Sebastian Schmitt
31.10.2024, 14:28:39
Hallo @[aliciabln](253822), eine absolut berechtigte Frage, die @[moee44](254797) schon gut beantwortet hat! In der Praxis würde man idR genau das tun, was Du vorschlägst (bzw dem Mandanten zumindest dazu raten), weil der Folgeprozess unnötig Zeit kostet. Wie moee44 aber richtig gesagt hat, können wir uns nicht einfach über den klaren Mandantenwunsch hinwegsetzen - oder dürfen das Mandat dann eben gar nicht erst annehmen. Unser Fall hier ist natürlich aus didaktischen Gründen so gestrickt, damit wir die Probleme mit der Rechtskraft und dem Feststellungsantrag abfragen und erörtern können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
nic.g.
10.11.2024, 15:58:55
wie baue ich die Prüfung in den Entscheidungsgründen auf? prüfe ich einfach 985 durch und schreibe einen Satz mit Verweis nach oben zur
Zwischenfeststellungsklageoder prüfe ich erst isoliert das Eigentum und dann 985?