Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M behauptet einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Entsprechend dem Mandantenbegehren wird Anwältin A dazu raten, im Wege der Leistungsklage, die Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB zu verlangen.
Genau, so ist das!
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2. Weil M den Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB gegen B erst in einem weiteren, späteren Prozess geltend machen will, ist das Stellen weiterer Anträge unzweckmäßig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A wird dem M daher raten, neben dem Herausgabeantrag einen Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) gerichtet auf Feststellung des Eigentums des M zu erheben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rossmann
25.8.2024, 19:56:08
Warum
Zwischenfeststellungsklage, wenn schon vor dem Prozess die Eigentümerstellung streitig ist? Ist dann nicht einfach ein normaler Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO richtig?
Timurso
25.8.2024, 20:29:16
, weil die Feststellung des Eigentums ein Zwischenschritt zur Verurteilung zur Herausgabe aus § 985 BGB ist. Das Merkmal, dass das Rechtsverhältnis im Prozess streitig geworden ist, ist meines Wissens nach entgegen dem Wortlaut irrelevant.
aliciabln
25.9.2024, 09:00:12
wieso stelle ich nicht einfach einen Hilfsantrag auf 987 BGB für den fall, dass M der 985 BGB Anspruch gegeben wird?