Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze

Vereinbarkeit Wahlwerbung und Wahlgeschenke mit der Freiheit der Wahl?

Vereinbarkeit Wahlwerbung und Wahlgeschenke mit der Freiheit der Wahl?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In zwei Wochen ist Bundestagswahl. Wahlkreisbewerberin W steht in der Fußgängerzone und verteilt Kugelschreiber, auf denen das Logo ihrer Partei P abgedruckt ist, an die vorbeigehenden Menschen. Ihr Konkurrent K sieht darin eine unzulässige Wählerbeeinflussung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Vereinbarkeit Wahlwerbung und Wahlgeschenke mit der Freiheit der Wahl?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Wählenden vor einer unzulässigen Wahlbeeinflussung.

Genau, so ist das!

Die Freiheit der Wahl schließt jeden auch nur mittelbaren Zwang oder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines Wählenden von außen aus. Die Entschließungsfreiheit der Wählenden muss sowohl in der Vorbereitungsphase einer Wahl als auch für den Wahlakt selbst sichergestellt sein. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann sowohl in einem staatlichen als auch in einem Handeln von Privaten liegen.
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2. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet jegliche Wahlwerbung.

Nein, das trifft nicht zu!

Wählende sind im Vorfeld einer Wahl verschiedensten Einflussnahmen auf ihre Wahlentscheidung ausgesetzt. Nicht jede Einflussnahme verstößt automatisch gegen den Grundsatz der freien Wahl.Denn Wahlkampf, Wahlwerbung und politische Diskussionen sind in einem demokratischen Staat legitim. Danach darf W Wahlwerbung für ihre Partei machen. Hierin liegt keine Beeinträchtigung der Freiheit der Wahl.

3. § 108b StGB dient dem Schutz der Freiheit der Wahl. Sind danach jegliche Geschenke der Parteien an die Wählenden ausgeschlossen?

Nein!

Sinn und Zweck der §§ 108ff. StGB ist der Schutz der Freiheit der Wahl. Nach § 108b StGB macht sich strafbar, wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (Wählerbestechung). Die Mittel und Tatmodalitäten entsprechen denen der allgemeinen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB). Danach muss zwischen Bestecher und Bestochenem eine konkrete Unrechtsvereinbarung bestehen. Das Verteilen der Kugelschreiber erfüllt nicht den Tatbestand des § 108b StGB. In einem Umkehrschluss kann also darauf geschlossen werden, dass darin keine unzulässige Wählerbeeinflussung liegt. Denn § 108b StGB ist eine zulässige, einfachgesetzliche Konkretisierung dessen, was sich der Gesetzgeber unter einer Beeinflussung der Freiheit der Wahl vorstellt.
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