Besonderer Vertraulichkeitsschutz 1 (Grundfall, z.B. Tagebuch)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen Bandenchefin B läuft ein Strafverfahren. Im Rahmen der Ermittlungen liest sich die Polizei gegen die Willen der B Tagebucheinträge der B durch.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Besonderer Vertraulichkeitsschutz 1 (Grundfall, z.B. Tagebuch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen über ihre Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen ein Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung, in dem er sich frei von jeder staatlichen Kontrolle und sonstiger Beeinträchtigung zurückziehen kann. Gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist B verfassungsrechtlich ein Innenbereich ihrer Persönlichkeit garantiert, welchen der Staat grundsätzlich nicht kontrollieren darf. Innerhalb dieses Bereichs ist B vor Ausforschungsmaßnahmen über ihre Persönlichkeit geschützt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Tagebuchaufzeichnungen der B sind verfassungsrechtlich geschützt.

Genau, so ist das!

Der Schutz des Innenbereichs freier Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst einen besonderen Vertraulichkeitsschutz. Angelegenheiten, die von ihrem Inhalt her dem Bereich der engeren Lebensführung zugeschrieben werden, sind danach vertraulich und diskret zu behandeln. Tagebucheinträge werden für die persönliche Reflexion, nicht für die Öffentlichkeit geschrieben. Sie sind deshalb, unabhängig von ihrem Inhalt, dem Bereich der engeren Lebensführung zuzuordnen. Damit sind sie gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vertraulich zu behandeln. Die Tagebucheinträge der B sind insofern verfassungsrechtlich geschützt.

3. Das Lesen der Tagebucheinträge durch die Polizei beeinträchtigt B in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Ja, in der Tat!

Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. B konnte hiernicht darüber entscheiden, innerhalb welcher Grenzen ihre Tagebucheinträge offenbart werden. B ist somit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

11.10.2023, 16:56:15

Das wäre dann ein Eingriff in die Intimsphäre oder?


© Jurafuchs 2024