Genehmigungsverfahren 2

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Influencer I hat sich nun hinsichtlich seines Bauvorhabens von seiner Freundin F beraten lassen. Nach der umfassenden Beratung durch F (die bedauerlicherweise nicht mit Jurafuchs gelernt hat) stellt I selbst einen Bauantrag bei der Polizeidirektion Hannover.

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Einordnung des Falls

Genehmigungsverfahren 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bauantrag (§ 67 Abs. 1 NBauO) ist der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich schriftlich (in Papierform) zu übermitteln.

Nein!

Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 NBauO sind Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung elektronisch zu übermitteln, soweit sich nicht aus der BauO oder einer Verordnung etwas anderes ergibt. Damit wurde die elektronische Kommunikation als Regelkommunikation eingeführt. Gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 NBauO kann die Behörde im Einzelfall von der elektronischen Übermittlung absehen, wenn diese unzumutbar ist.
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2. Der Bauantrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Genau, so ist das!

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist gemäß § 67 Abs. 1 NBauO bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Um formell rechtmäßig zu sein, muss eine Baugenehmigung von der örtlich und sachlich zuständigen Behörde erteilt worden sein. Die sachliche Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 58 Abs. 2 NBauO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 Abs. 1 S. 1 NBauO.

3. Der Bauherr kann den Bauantrag grundsätzlich selbst stellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 67 Abs. 1 NBauO ist der Bauantrag von einem bevollmächtigten Entwurfsverfasser zu übermitteln. Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Baumaßnahme müssen gemäß § 53 Abs. 3 S. 1 NBauO von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Der Bauherr ist in formaler Hinsicht zwar der Antragsteller der Baugenehmigung (vgl. § 52 NBauO), muss sich aber einer vorlageberechtigten Person zur Antragstellung bedienen.Bauvorlagenberechtigte Personen sind in der Regel Architekten, Ingenieure und Handwerksmeister (§ 53 Abs 3. S. 2 NBauO).

4. Influencer I hat einen Bauantrag gestellt, der den Anforderungen des § 67 Abs. 1 NBauO entspricht.

Nein!

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist gemäß § 67 Abs. 1 NBauO durch den bevollmächtigten Entwurfsverfasser bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.I hat den Bauantrag vorliegend selbst als Bauherr bei einer offensichtlich unzuständigen Behörde gestellt. Ein Bauantrag im Sinne des § 67 Abs. 1 NBauO ist damit nicht gegeben.Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält keine dem § 83 VwGO oder § 17a Abs. 2 GVG entsprechenden Regelungen über die Verweisung von Verwaltungssachen, die bei einer unzuständigen Behörde anhängig sind.
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