Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. GG-Änderung 2024

Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

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Einordnung des Falls

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) des B voraus.

Ja, in der Tat!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an. Teilweise wird die Beschwerdefähigkeit auch als Antragsberechtigung, Beschwerdeberechtigung oder Beteiligtenfähigkeit bezeichnet.
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2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. B rügt die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, worauf sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). D ist als deutscher Staatsbürger beschwerdefähig. An diesem Beispiel siehst du bereits, dass die Beschwerdefähigkeit der Grundrechtsfähigkeit entspricht. Du musst also nichts neues Lernen, sondern kannst Dein Wissen aus dem Grundrechteteil übertragen!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

1.6.2024, 11:38:21

Muss man bereits hier das Vorliegen eines Jedermann- oder Deutschen-Grundrechts thematisieren? Ich dachte, dies erfolgt erst beim persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts.

Whale

Whale

20.8.2024, 08:44:17

Tatsächlich dachte ich das auch, bis eine Probeklausurmusterlösung mir aufklärte, dass dieses Thema auf keinen Fall bereits in der Beschwerdefähigkeit erwähnt werden sollte, sondern erst in der Beschwerdebefugnis (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung). Durch die Lösung hier bin ich aber jetzt noch mehr verwirrt ... Denn ich hatte das Problem wie du im persönlichen Schutzbereich ang

esi

edelt.

Whale

Whale

20.8.2024, 09:00:42

Ob Deutscher oder nicht, am Ende wird die Beschwerdefähigkeit wegen Art. 2 I GG so oder so bejaht. Deswegen würde ich einfach schreiben: B müsste beschwerdefähig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben. Jedermann ist, wer Träger von Grundrechten sein kann. Unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit ist B als natürliche Person fähig, Träger von Grundrechten zu sein und damit jedermann. Er ist folglich beschwerdefähig. So geht man auf Nummer sicher. Ich finde das Problem auch bei der Beschwerdebefugnis nicht ganz passend. Dort kann man zwar Evidentes aufzeigen, wie zB das mit den Deutschen-Grundrechten (Art. 12 I GG ist ein Deutschen-Grundrecht, B aber ist Franzose, damit ist von vornherein ausgeschlossen, dass er in diesem Grundrecht verletzt ist). Ich würde da aber nicht in die Tiefe gehen, wenn es darum geht Art. 2 I GG bei einem EU-Ausländer mit dem Schutzgehalt eines Deutschen-Grundrechts "aufzuladen". Das würde ich dann beim persönlichen Schutzbereich verorten.

SM2206

SM2206

8.2.2025, 00:16:19

Ob die Trägerschaft der als verletzt gerügten Grundrechte schon bei der Beschwerdefähigkeit oder erst bei der Beschwerdebefugnis angesprochen werden sollte, ist umstritten. Ein Teil der Literatur setzt im Rahmen der Beschwerdefähigkeit nur voraus, dass der Beschwerdeführer überhaupt Träger irgendwelcher Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann. Die Gegenauff. stellt darauf ab, ob der Beschwerdeführer Träger der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann. Dieser Auffassung folgt wohl auch Jurafuchs. Meines Erachtens spricht für die zweite Auff., dass der Prüfungspunkt der Beschwerdefähigkeit nach der ersten Auff. fast keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nämlich Träger der Prozessgrundrechte. Natürliche Personen und juristische Personen im Übrigen sowieso. Nach dieser Auff. würden auf der Ebene der Beschwerdefähigkeit also nur Personenmehrheiten rausfallen, die nicht juristische Person i.S.v.

Art. 19 III GG

sind, was doch eher der ganz seltene Ausnahmefall sein wird. Außerdem entlastet man so die Prüfung der ohnehin schon sehr umfangreichen Beschwerdebefugnis. Darstellen darf man diesen Streit im Übrigen auf gar keinen Fall, weil es sich um eine Aufbaufrage handelt. Entscheidet euch einfach für eine der beiden Alternativen.


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