Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Einordnung des Falls
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) des B voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.
Ja!
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