Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) des B voraus.

Ja, in der Tat!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an. Teilweise wird die Beschwerdefähigkeit auch als Antragsberechtigung, Beschwerdeberechtigung oder Beteiligtenfähigkeit bezeichnet.
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2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. B rügt die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, worauf sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). D ist als deutscher Staatsbürger beschwerdefähig. An diesem Beispiel siehst du bereits, dass die Beschwerdefähigkeit der Grundrechtsfähigkeit entspricht. Du musst also nichts neues Lernen, sondern kannst Dein Wissen aus dem Grundrechteteil übertragen!
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