Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (4.852 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Einordnung des Falls
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) des B voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
1.6.2024, 11:38:21
Muss man bereits hier das Vorliegen eines Jedermann- oder Deutschen-Grundrechts thematisieren? Ich dachte, dies erfolgt erst beim persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts.

Whale
20.8.2024, 08:44:17
Tatsächlich dachte ich das auch, bis eine Probeklausurmusterlösung mir aufklärte, dass dieses Thema auf keinen Fall bereits in der Beschwerdefähigkeit erwähnt werden sollte, sondern erst in der Beschwerdebefugnis (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung). Durch die Lösung hier bin ich aber jetzt noch mehr verwirrt ... Denn ich hatte das Problem wie du im persönlichen Schutzbereich ang
esiedelt.

Whale
20.8.2024, 09:00:42
Ob Deutscher oder nicht, am Ende wird die Beschwerdefähigkeit wegen Art. 2 I GG so oder so bejaht. Deswegen würde ich einfach schreiben: B müsste beschwerdefähig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben. Jedermann ist, wer Träger von Grundrechten sein kann. Unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit ist B als natürliche Person fähig, Träger von Grundrechten zu sein und damit jedermann. Er ist folglich beschwerdefähig. So geht man auf Nummer sicher. Ich finde das Problem auch bei der Beschwerdebefugnis nicht ganz passend. Dort kann man zwar Evidentes aufzeigen, wie zB das mit den Deutschen-Grundrechten (Art. 12 I GG ist ein Deutschen-Grundrecht, B aber ist Franzose, damit ist von vornherein ausgeschlossen, dass er in diesem Grundrecht verletzt ist). Ich würde da aber nicht in die Tiefe gehen, wenn es darum geht Art. 2 I GG bei einem EU-Ausländer mit dem Schutzgehalt eines Deutschen-Grundrechts "aufzuladen". Das würde ich dann beim persönlichen Schutzbereich verorten.
SM2206
8.2.2025, 00:16:19
Ob die Trägerschaft der als verletzt gerügten Grundrechte schon bei der Beschwerdefähigkeit oder erst bei der Beschwerdebefugnis angesprochen werden sollte, ist umstritten. Ein Teil der Literatur setzt im Rahmen der Beschwerdefähigkeit nur voraus, dass der Beschwerdeführer überhaupt Träger irgendwelcher Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann. Die Gegenauff. stellt darauf ab, ob der Beschwerdeführer Träger der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein kann. Dieser Auffassung folgt wohl auch Jurafuchs. Meines Erachtens spricht für die zweite Auff., dass der Prüfungspunkt der Beschwerdefähigkeit nach der ersten Auff. fast keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nämlich Träger der Prozessgrundrechte. Natürliche Personen und juristische Personen im Übrigen sowieso. Nach dieser Auff. würden auf der Ebene der Beschwerdefähigkeit also nur Personenmehrheiten rausfallen, die nicht juristische Person i.S.v.
Art. 19 III GGsind, was doch eher der ganz seltene Ausnahmefall sein wird. Außerdem entlastet man so die Prüfung der ohnehin schon sehr umfangreichen Beschwerdebefugnis. Darstellen darf man diesen Streit im Übrigen auf gar keinen Fall, weil es sich um eine Aufbaufrage handelt. Entscheidet euch einfach für eine der beiden Alternativen.