Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Einordnung des Falls
Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) des B voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
1.6.2024, 11:38:21
Muss man bereits hier das Vorliegen eines Jedermann- oder Deutschen-Grundrechts thematisieren? Ich dachte, dies erfolgt erst beim persönlichen Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts.
Whale
20.8.2024, 08:44:17
Tatsächlich dachte ich das auch, bis eine Probeklausurmusterlösung mir aufklärte, dass dieses Thema auf keinen Fall bereits in der
Beschwerdefähigkeiterwähnt werden sollte, sondern erst in der
Beschwerdebefugnis (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung). Durch die Lösung hier bin ich aber jetzt noch mehr verwirrt ... Denn ich hatte das Problem wie du im persönlichen Schutzbereich angesiedelt.
Whale
20.8.2024, 09:00:42
Ob Deutscher oder nicht, am Ende wird die
Beschwerdefähigkeitwegen Art. 2 I GG so oder so bejaht. Deswegen würde ich einfach schreiben: B müsste
beschwerdefähig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jedermann Verfassungs
beschwerde erheben. Jedermann ist, wer Träger von Grundrechten sein kann. Unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit ist B als natürliche Person fähig, Träger von Grundrechten zu sein und damit jedermann. Er ist folglich
beschwerdefähig. So geht man auf Nummer sicher. Ich finde das Problem auch bei der
Beschwerdebefugnis nicht ganz passend. Dort kann man zwar Evidentes aufzeigen, wie zB das mit den Deutschen-Grundrechten (Art. 12 I GG ist ein Deutschen-Grundrecht, B aber ist Franzose, damit ist von vornherein ausgeschlossen, dass er in diesem Grundrecht verletzt ist). Ich würde da aber nicht in die Tiefe gehen, wenn es darum geht Art. 2 I GG bei einem EU-Ausländer mit dem Schutzgehalt eines Deutschen-Grundrechts "aufzuladen". Das würde ich dann beim persönlichen Schutzbereich verorten.