Beschwerdefähigkeit des Nasciturus
14. Juni 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (9.106 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Bundestag hebt § 218 StGB (Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs) ersatzlos auf. Die in der zwanzigsten Woche schwangere S sieht dadurch das Recht auf Leben ihres ungeborenen Kindes K gefährdet und erhebt in dessen Namen Verfassungsbeschwerde.
Diesen Fall lösen 88,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit des Nasciturus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn K – vertreten durch S – beschwerdefähig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
2. Das ungeborene Kind kann nie Träger von Grundrechten sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S rügt hier die Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des K. Ist K beschwerdefähig (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wesensgleiches Minus
5.9.2024, 12:33:14
Was ist mit der Aussage „Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an.“ gemeint? Ist dee Satz etwas unglücklich formuliert und meint die
Grundrechtsmündigkeit?
julius.frotscher
12.12.2024, 09:41:30
gehört zwar nicht in die
Beschwerdebefugnis- aber würde die Klage hier an der fehlenden Unmittelbarkeit scheitern? schließlich gibt es keinen konkreten Versuch das Kind abzutreiben.
Paul Hendewerk
16.1.2025, 11:41:26
Durch straf- oder buß
geldbeweherte Verbotsvorschriften sind die Normadressaten stets unmittelbar betroffen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass dem Normadressatz nicht zuzumuten ist, erst gegen das jeweilige Verbot zu verstoßen, um sodann gegen den Buß
geldbescheid/das Urteil vorzugehen. Im Übrigen würde ich mich an deiner Stelle noch einmal mit dem Unterschied zwischen
Beschwerdefähigkeit und
Beschwerdebefugnisvertraut machen :)

Jopies
28.4.2025, 19:17:03
Du triffst den Punkt des Vorkommentars nicht @[Paul Hendewerk](274540) . Denn in jedem Fall muss bei
Beschwerdebefugnisein un
mittelbarer Eingriffvorliegen. Der bei dir angesprochene Punkt wird bei der Subsidiarität relevant. Ist hier aber auch nicht so passend, da ja K (vertreten durch seine Mutter) ja nicht gegen das Strafgesetz VB erhebt, sondern im Gegenteil gegen seine Abschaffung. Bezüglich der Unmittelbarkeit kann man jetzt natürlich sehr unterschiedlicher Meinung sein. Auf der einen Seite kann K als Nasciturius natürlich nicht erst klagen, wenn es einen konkreten Versuch gibt und theoretisch wäre jetzt ja die Mutter frei abzutreiben. Andererseits kann man auch ehrlich sein und feststellen, dass eine werdende Mutter die sogar gegen die Abschaffung von §
218 StGBVB erhebt nicht plötzlich das Kind selbst abtreiben wird. Vielmehr wird es hier um ein allgemeinpolitisches Anliegen der Mutter gehen.
Janina Lilian
31.1.2025, 14:18:15

Linne Hempel
3.2.2025, 17:12:11
Hallo Janina Lilian, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Dodo S.
6.3.2025, 16:23:39
Hallo Janina Lilian, vielen Dank für Deine Frage! Ende Dezember 2024 wurden die Bestimmungen zum Bundesverfassungsgericht grundlegend überarbeitet, u.a. auch durch Änderung des Grundgesetzes. Dadurch sind die Bestimmungen, die vormals in Art. 93 GG geregelt waren, eine Nummer weiter gerutscht und finden sich jetzt in Art. 94 GG. Beste Grüße, Dodo - für das Jurafuchs-Team