Beschwerdefähigkeit des Nasciturus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag hebt § 218 StGB (Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs) ersatzlos auf. Die in der zwanzigsten Woche schwangere S sieht dadurch das Recht auf Leben ihres ungeborenen Kindes K gefährdet und erhebt in dessen Namen Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit des Nasciturus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn K – vertreten durch S – beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das ungeborene Kind kann nie Träger von Grundrechten sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S rügt hier die Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des K. Ist K beschwerdefähig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ala
5.9.2024, 12:33:14
Was ist mit der Aussage „Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an.“ gemeint? Ist dee Satz etwas unglücklich formuliert und meint die
Grundrechtsmündigkeit?