GR-Bindung beim Vollzug von Völkerrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Deutschland schließt einen völkerrechtlichen Vertrag zum Schutz von Meeresschildkröten ab, den der Bundestag einfachgesetzlich umgesetzt hat. Bürger B meint, für ihn gelte das Völkerrecht nicht und hält die Tiere, trotz Verbot im Vertrag, weiter als Haustiere. Er beruft sich auf seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
GR-Bindung beim Vollzug von Völkerrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Völkerrechtliche Verträge stehen im Rang über jedem nationalen Recht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Völkerrechtliche Verträge begründen erst Rechte und Pflichten der Bürger, wenn sie in deutsches Recht umgesetzt wurden.
Ja, in der Tat!
3. Nach der Umwandlung steht der völkerrechtliche Vertrag als einfaches Gesetz unter den Grundrechten und ist bei deren Anwendung und Auslegung unerheblich.
Nein!
4. Nach Umwandlung des völkerrechtlichen Vertrages erlässt der Bundestag ein neues Gesetz. Gilt das spätere Gesetz?
Genau, so ist das!
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