Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Strafrechtliche Sanktion gegenüber Glaubens-geleitetem Verhalten
Strafrechtliche Sanktion gegenüber Glaubens-geleitetem Verhalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eheleute M und F gehören einer radikalen Glaubensgemeinschaft an. Nachdem sie sehen, dass Sohn S Spielzeug der Nachbarin stiehlt, versetzen sie ihm – wie innerhalb ihrer Religion gängig und in ihrem Glaubensdokument vorgeschrieben – eine Tracht Prügel. M und F werden daraufhin wegen Körperverletzung strafrechtlich verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafrechtliche Sanktion gegenüber Glaubens-geleitetem Verhalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und F haben das Recht, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und ihrer inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die strafrechtliche Verurteilung von M und F stellt einen klassischen Eingriff in deren Glaubensfreiheit dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Freddy
13.1.2024, 21:16:25
"M und F haben das Recht, ihr gesamtes Verhalten an den L
ehren ihres Glaubens auszurichten und ihrer inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln" wird als "stimmt" bewertet. Das Verhalten wird aber nur geschützt sofern es denn der pmausibilitätskontrolle genügt. Darauf wird in der Lösung auch hingewiesen. Jedoch finde ich die Formulierung "ihr gesamtes Verhalten" irreführend, wenn es Ausnahmen gibt aufgrund derer ein Verhalten nicht geschützt wird. Ich würde diese Aufgabe eher mit "stimmt nicht" beantworten.
Timurso
14.1.2024, 00:54:52
Meines Erachtens nach ist "stimmt" trotz der Plausibilitätskontrolle die richtige Antwort. Diese ist nur eine Nachweishürde, keine inhaltliche Einschränkung. Eine inhaltliche Einschränkung gibt es nämlich nicht. Es ist nicht so, dass gewisse Lebensbereiche ausgeschlossen wären oder ähnliches. Insofern besteht das Recht, das gesamte Leben nach den Glaubensl
ehren auszurichten.
Leo Lee
14.1.2024, 14:05:27
Hallo Freddy, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man wie du der Meinung sein, dass „gesamtes Verhalten“ hinsichtlich der Plausibilitätskontrolle etwas widersprüchlich scheint. Beachte allerdings, dass das Recht, das gesamte Verhalten nach den L
ehren auszurichten zunächst ein Teil des Schutzbereichs ist. Die Plausibilitätskontrolle schränkt diesen Schutzbereich in gewisser Hinsicht ein und fordert, dass das Verhalten eben einen Zusammenhang mit der Religion vorweisen muss und hat die Funktion eines Filters. Insofern stehen Sie sich nicht diametral gegenüber, sondern ergänzen sich vielmehr. Hierzu kann ich die Lektüre von Jarass/Pieroth GG 17. Auflage, Jarass Art. 4 Rn. 12 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo