Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage

Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage

9. Juni 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherr B und die Gemeinde G streiten sich über ein von B geplantes Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B will das vor dem Verwaltungsgericht klären lassen.

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Einordnung des Falls

Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn das klägerische Begehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Var. 1, 2 VwGO) oder auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs 1 Var. 3 VwGO) gerichtet ist. B will gerichtlich feststellen lassen, dass keine Genehmigungspflicht für sein Bauvorhaben besteht. Es geht ihm um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Statthaft ist damit die negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO).
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2. Damit Bs Klage begründet ist, muss er ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) haben.

Nein!

Das Feststellungsinteresse ist eine eigene Zulässigkeitsvoraussetzung im Rahmen der Feststellungsklage. Der Kläger muss ein „berechtigtes Interesse“ (subjektive Komponente) an der „baldigen Feststellung“ (zeitliche Komponente) haben. Das „berechtigte Interesse“ umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet scheint, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern.

3. Aufgrund der unklaren bzw. umstrittenen Rechtslage hat B ein rechtliches Interesse an der Feststellung.

Genau, so ist das!

Das „berechtigte Interesse“ umfasst jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Das berechtigte Interesse ist zu bejahen, wenn eine unklare bzw. umstrittene Rechtslage besteht bzw. wenn streitig ist, ob ein Rechtsverhältnis besteht. So liegt es hier: zwischen Bürger und Behörde bestehen in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten. Das Feststellungsinteresse besteht bei dieser Art von Fällen insbesondere dann, wenn z.B. die Verhängung eines Bußgelds im Raum steht. Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu warten, um die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu überprüfen.
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Eine Besprechung von:
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