Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage
9. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauherr B und die Gemeinde G streiten sich über ein von B geplantes Bauvorhaben. Während B der Meinung ist, dass das Vorhaben genehmigungsfrei ist, ist G der Ansicht, dass es genehmigungsbedürftig ist. B will das vor dem Verwaltungsgericht klären lassen.
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Einordnung des Falls
Berechtigtes Interesse: Unklare bzw. umstrittene Rechtslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit Bs Klage begründet ist, muss er ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) haben.
Nein!
3. Aufgrund der unklaren bzw. umstrittenen Rechtslage hat B ein rechtliches Interesse an der Feststellung.
Genau, so ist das!
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