Berechtigtes Interesse: Rehablitationsinteresse
9. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bei einer Presseerklärung der Polizei wettert Polizeipräsidentin P gegen die „störende Arbeit“ der Presse. Dabei stellt P Journalist J in besonders schlechtem Licht dar. J will feststellen lassen, dass die Aussagen der P unzulässig waren.
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Einordnung des Falls
Berechtigtes Interesse: Rehablitationsinteresse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn J die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt, ist die Verpflichtungsklage statthaft. Ist die Presseerklärung ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. J will die Unzulässigkeit der Aussagen von P feststellen lassen. Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) die statthafte Klageart?
Nein!
3. Damit die Klage des J zulässig ist, muss unter anderem das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) gegeben sein.
Genau, so ist das!
4. Ein „berechtigtes Interesse“ kann insbesondere dann bestehen, wenn von staatlichem Handeln eine diskriminierende Wirkung ausgeht und der Betroffene in der Öffentlichkeit schlecht dargestellt wird.
Ja, in der Tat!
5. J hat ein Rehabilitationsinteresse.
Ja!
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