Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB

Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB

6. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rentnerin R wohnt in der Gemeinde G. Es existiert kein Bebauungsplan. Im weiteren Umfeld von R gibt es viele Wohnhäuser, ein paar kleinere Läden und einen Handwerksbetrieb. Investorin I baut ohne Baugenehmigung einige hundert Meter entfernt von R eine große Fabrik.

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Einordnung des Falls

Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R will, dass die Baubehörde die Errichtung der Fabrik verbietet. Ist R im Rahmen Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn er möglicherweise einen Anspruch darauf hat, dass die Baubehörde einschreitet?

Ja, in der Tat!

Der Kläger ist im Rahmen der Verpflichtungsklage klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er möglicherweise einen Anspruch auf den von ihm begehrten Verwaltungsakt hat. Das klägerische Begehren der R ist darauf gerichtet, dass die Gemeinde gegen den Bau von Is Fabrik einschreitet. Dies ermöglichen die landesrechtlichen Vorschriften über bauaufsichtliche Maßnahmen (z.B. Art. 74 ff. BayBO, §§ 80 ff. BauO NRW, § 79 Abs. 1 NBauO). R begehrt eine Unterlassungsverfügung gegenüber I. Ein möglicher Anspruch der R könnte sich aus diesen Vorschriften ergeben.
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2. Das Vorhaben der I müsste eine drittschützende Norm verletzen. Hat I die Festsetzungen eines Bebauungsplans missachtet?

Nein!

Wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer anderen Person begehrt, kann sich dieser Anspruch nur darauf stützen, dass eine drittschützende Norm verletzt wurde. Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben der I allein im Widerspruch zur objektiven Rechtsordnung steht. Die Festsetzungen eines qualifizierten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) über die Art der baulichen Nutzung wirken generell drittschützend. Die Gemeinde hat aber keinen Bebauungsplan erlassen. Dementsprechend kann I auch nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen haben.

3. R wohnt in einem sogenannten „faktischen Baugebiet“ (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Genau, so ist das!

Wenn die Gemeinde keinen Bebauungsplan erlassen hat, die Eigenart der näheren Umgebung aber einem der Gebiete entspricht, die der Gesetzgeber in §§ 2 ff. BauNVO normiert hat, spricht man von einem „faktischen Baugebiet“. In der näheren Umgebung von R gibt es viele Wohnhäuser, ein paar kleinere Läden und einen Handwerksbetrieb. Das sind die baulichen Anlagen, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären (§ 4 Abs. 2 BauNVO). Da kein Bebauungsplan existiert, wohnt R in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).

4. In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet gilt der sog. Gebietserhaltungsanspruch. Gilt dieser auch in einem faktischen Wohngebiet?

Ja, in der Tat!

Dem Gebietserhaltungsanspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass die Grundstückseigentümer innerhalb eines Plangebiets verpflichtet werden, Beschränkungen ihres Eigentums hinzunehmen und daher verlangen können, dass alle anderen im Plangebiet sich ebenfalls an diese Beschränkungen halten. Dieser Gedanke ist auf faktische Baugebiete übertragbar: Auch hier können die Grundstückseigentümer verlangen, dass sich andere Bewohner innerhalb des faktischen Baugebiets an die gleichen Beschränkungen halten. Das BVerwG prägte beim Gebietserhaltungsanspruch das Stichwort der „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft”, in der sich die Grundstückseigentümer befinden. Dieses Stichwort solltest Du in der Klausur nennen.

5. R kann sich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen und ist klagebefugt.

Ja!

R ist klagebefugt, wenn sie möglicherweise einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde (oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) hat. Dies ist der Fall, wenn sie geltend machen kann, dass I beim Bau drittschützende Normen verletzt hat. Dass I eine große Fabrik in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO) baut, verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der übrigen Anwohner, unabhängig davon, ob sie durch das Bauvorhaben individuell betroffen werden. R kann sich also auf diesen berufen und ist klagebefugt.
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