Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB
6. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Rentnerin R wohnt in der Gemeinde G. Es existiert kein Bebauungsplan. Im weiteren Umfeld von R gibt es viele Wohnhäuser, ein paar kleinere Läden und einen Handwerksbetrieb. Investorin I baut ohne Baugenehmigung einige hundert Meter entfernt von R eine große Fabrik.
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Einordnung des Falls
Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R will, dass die Baubehörde die Errichtung der Fabrik verbietet. Ist R im Rahmen Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn er möglicherweise einen Anspruch darauf hat, dass die Baubehörde einschreitet?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorhaben der I müsste eine drittschützende Norm verletzen. Hat I die Festsetzungen eines Bebauungsplans missachtet?
Nein!
3. R wohnt in einem sogenannten „faktischen Baugebiet“ (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Genau, so ist das!
4. In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet gilt der sog. Gebietserhaltungsanspruch. Gilt dieser auch in einem faktischen Wohngebiet?
Ja, in der Tat!
5. R kann sich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen und ist klagebefugt.
Ja!
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