Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.
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Einordnung des Falls
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob die fehlende Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO zu einem Verwertungsverbot führt, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Fällt die gebotene Interessenabwägung stets zugunsten des Angeklagten aus?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO kann immer dadurch „geheilt“ werden, dass die Vernehmung einfach wiederholt wird.
Nein!
4. A wurde vor seinem zweiten Geständnis qualifiziert belehrt.
Genau, so ist das!
5. Die Verwertung des Inhalts von As Vernehmung im Prozess verstößt gegen § 261 StPO.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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