Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird aufgrund von Beweisen aus einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) verurteilt. Staatsanwältin S ordnete diese selbst an, ohne eine richterliche Anordnung überhaupt in Erwägung zu ziehen. S dokumentierte keine Gefahr für den Verlust von Beweismitteln.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen Richtervorbehalt bei der Durchsuchung (§ 105 Abs. 1 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Beweise, die S aus der Wohnungsdurchsuchung gewonnen hat, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so verstößt die Verwertung der Beweise im Urteil gegen § 261 StPO.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Beweisverwertungsverbot könnte sich aus einer rechtswidrigen Durchsuchung ergeben. Darf immer nur ein Richter eine Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG)?
Nein!
3. S könnte hier wegen Gefahr im Verzug zuständig gewesen sein (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Liegt Gefahr im Verzug dann vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird?
Genau, so ist das!
4. Bevor eine Eilkompetenz angenommen werden kann, muss i.d.R. zunächst versucht werden, einen Richter mit der Sache zu befassen. Hat S Vorgehen gegen § 105 Abs. 1 S. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG verstoßen?
Ja, in der Tat!
5. Die Missachtung des Richtervorbehalts führt immer dazu, dass die in der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.
Nein!
6. Weil S nicht einmal in Erwägung zog, die Ermittlungsrichterin zu kontaktieren, handelte S willkürlich. Liegt damit ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Beweismittel, die aus der Durchsuchung stammen, vor?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andeutungstheorie
14.9.2024, 10:00:04
Ist hier nicht auch ein Widerspruch in der HV notwendig?
DrCS
5.10.2024, 13:24:46
@[
Andeutungstheorie](164712) Zwischen den Senaten besteht da (meines Wissens nach immer noch) Uneinigkeit. Nach dem 2. Senat des BGH ist ein Widerspruch nicht erforderlich; auch wird keine Beanstandung der Beweiserhebung durch den Vorsitzenden nach §
238 II StPOgefordert werden. Arg. Die Verwertung sei, anders als bei Verstößen gegen §§ 136,
163a StPO, nicht
disponibel. Nach dem 5. Senat BGH ist für die Rüge unzulässiger Verwertung jedenfalls ein Widerspruch in der HV erforderlich. Zur Sicherheit sollte daher jedenfalls immer ein Widerspruch eingelegt werden und in der Klausur lässt sich dann wohl beides vertreten (hoffe ich.... :D)