Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
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Einordnung des Falls
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich darf nur derjenige Prozessstoff im Urteil verwertet werden, der mündlich in die Verhandlung eingeführt wurde (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) ist hier durch die Verwertung der Urkunde im Urteil bereits verletzt, da eine Urkunde immer durch Verlesung eingeführt werden muss (§ 249 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A ist Analphabet und konnte die Urkunde nicht selbst lesen. In diesem Fall ist die Einführung im Selbstleseverfahren immer unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Vorliegend war die Einführung im Selbstleseverfahren aber unzulässig (§ 249 Abs. 2 StPO).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamdi
25.7.2024, 09:35:55
Da es sich hier um eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden zu handeln scheint, habe ich mich gefragt, wie es mit § 238 Abs. 2 StPO und einer
Rügepräklusionaussieht?
jurafuchsles
26.7.2024, 10:04:12
Wenn es um die Art und Weise der Durchführung des
Selbstleseverfahrens geht muss eine Rüfe nach §
238 II StPOerhoben werden, um in der Revision eine
Verfahrensrügegeltend zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt § 249 Rn. 32). Der Anordnung des
Selbstleseverfahrens nach II muss nach S. 2 widersprochen werden um den Verstoß später als
Verfahrensrügegeltend zu machen (Rn. 31).
MariHa
22.12.2024, 09:32:44
Aber davon ist eine Ausnahme zu machen, da der Angeklagte doch unverteidigt war. Oder?

2cool4lawschool
17.2.2025, 21:13:33
@[MariHa](179799) möchtest du auf den richterlichen Hinweis hinaus? @[Sebastian Schmitt](263562) ist der unverteidigte Angeklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs in 249 II hinzuweisen?

Sebastian Schmitt
27.2.2025, 10:19:24
Hallo @[MariHa](179799), hallo @[2cool4lawschool](265024), keine leichte Fragen! Ich habe dazu gerade mal ein paar Kommentare grob durchgeschaut, aber konkret zu diesem Punkt nichts gefunden. Bei MüKo-StPO/Norouzi, 2. Aufl 2024, § 249 Rn 82 heißt es immerhin: "Die Anordnung des
Selbstleseverfahrens kann mit der Revision nur beanstandet werden, wenn der verteidigte [!] Angeklagte in der Hauptverhandlung unverzüglich Widerspruch nach § 249 Abs. 2 S. 2 erhoben hat." Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass das für den unverteidigten Angeklagten nicht gilt, jedenfalls dann nicht, wenn er (wie wohl meistens) nichts von der Möglichkeit des Widerspruchs nach § 249 II 2 StPO weiß. Das dürfte sich mit den üblichen Stellungnahmen zum Zwischenrechtsbehelf nach §
238 II StPObei unverteidigten Angeklagten decken. Über einen richterlichen Hinweis kann man insoweit sicherlich nachdenken. Allerdings haben wir wohl keine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach den § 265 I-III StPO. Zumindest eine Aussetzung nach § 265 IV StPO wegen der veränderten Verfahrenslage (
Selbstleseverfahren!) halte ich aber für angemessen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team