Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
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Einordnung des Falls
Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich darf nur derjenige Prozessstoff im Urteil verwertet werden, der mündlich in die Verhandlung eingeführt wurde (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) ist hier durch die Verwertung der Urkunde im Urteil bereits verletzt, da eine Urkunde immer durch Verlesung eingeführt werden muss (§ 249 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A ist Analphabet und konnte die Urkunde nicht selbst lesen. In diesem Fall ist die Einführung im Selbstleseverfahren immer unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Vorliegend war die Einführung im Selbstleseverfahren aber unzulässig (§ 249 Abs. 2 StPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamdi
25.7.2024, 09:35:55
Da es sich hier um eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden zu handeln scheint, habe ich mich gefragt, wie es mit § 238 Abs. 2 StPO und einer
Rügepräklusionaussieht?
jurafuchsles
26.7.2024, 10:04:12
Wenn es um die Art und Weise der Durchführung des
Selbstleseverfahrens geht muss eine Rüfe nach §
238 II StPOerhoben werden, um in der Revision eine Verfahrensrüge geltend zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt § 249 Rn. 32). Der Anordnung des
Selbstleseverfahrens nach II muss nach S. 2 widersprochen werden um den Verstoß später als Verfahrensrüge geltend zu machen (Rn. 31).