Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Rahmen der von G gegen S betriebenen Zwangsvollstreckung wird die Playstation des F gepfändet, die dieser dem S geliehen hatte. F erhebt Drittwiderspruchsklage. Kurz darauf übereignet er die Konsole an seinen Cousin C (§§ 929, 931 BGB). Dieser weiß nichts von der Pfändung.
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Einordnung des Falls
Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Drittwiderspruchsklage setzt zunächst voraus, dass F ein Interventionsrecht hat. Ein solches hatte F zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Konsole gehörte im Zeitpunkt der Pfändung nicht dem Vollstreckungsschuldner S. Ist deswegen der Eintritt der Verstrickung gescheitert (§ 808 ZPO)?
Nein!
3. Durch eine Verstrickung entsteht ein Veräußerungsverbot nach §§ 136, 135 BGB. Kann dieses durch Gutgläubigkeit überwunden werden?
Genau, so ist das!
4. C hat wirksam das Eigentum an der Playstation von F erworben.
Ja, in der Tat!
5. Die Drittwiderspruchsklage wurde durch die Übereignung der Playstation an C unbegründet (vgl. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lambogallardo
25.7.2024, 17:50:04
M.E. scheitert hier der gutgläubige lastenfreie Erwerb daran, dass die Voraussetzungen der §§ 135, 136 BGB iVm §§929, 931, 932,
934 BGBnicht vorliegen: "Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der
Abtretungdes Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den B
esitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der
Abtretungoder des B
esitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist." Der gutgläubige Erwerb ohne Verschaffung des B
esitzes zu Gunsten des Veräußerers durch den Dritten ist nur möglich, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzer der Veräußerten Sache ist. Hier endet aber doch der mittelbare B
esitz des Veräußerers mit der
Verstrickungder PlayStation. Sofern der Gerichtsvollzieher - wie im Sachverhalt wohl erfolgt - nach § 808 Abs. 2 ZPO pfändet, mittelt der Volsltreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher in erster und dem Gläubiger in zweiter Stufe den B
esitz (vgl. BeckOK-Forbriger, ZPO, § 808 Rn. 30 f. m. w. N.). Die gleichzeitige B
esitzmittlung zu Gunsten eines weiteren gleichrangigen mittelbaren
Nebenbesitzers ist nach h.M. nicht möglich (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 868 Rn. 20 m. w. N.) Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen. Ich will nämlich nicht ausschließen, dass ich hier einen Denkfehler habe :D
Lorenz
18.9.2024, 16:39:15
Ich würde sagen, dass das Eigentum erworben werden kann. Nur eben nicht lastenfrei, § 936 I 2 BGB. Davon steht auch nichts in der Lösung. Aber ich würde mich auch über einen Kommentar von Jurafuchs freuen.
Entenpulli
3.10.2024, 13:20:32
@[lambogallardo](232262) Interessanter Einwand. F wäre nach der von dir zitierten Kommentarstelle lediglich mittelbarer Eigenb
esitzer dritter Stufe (BeckOK ZPO/Uhl, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 808 Rn. 31, beck-online). Somit würde ich die Aufgabe auch dahingehend verstehen, dass nur belastetes Eigentum erworben wurde.
Marcel13
10.10.2024, 11:21:28
Mich würde das auch interessieren. Ich denke auch, dass hier nur belastetes Eigentum gen.
§ 936 BGBerworben wurde.

2cool4lawschool
5.3.2025, 17:11:53
@[Linne_Karlotta_](243622) @[Lukas_Mengestu](136780) Könnt ihr hier weiterhelfen? :)

2cool4lawschool
5.3.2025, 17:46:59
@[Linne_Karlotta_](243622) @[Lukas_Mengestu](136780) - ich sehe das so wie die Vorredner*innen... Könnt ihr hier vllt. Klarheit schaffen?

Sinan
19.12.2024, 12:56:58
Ein kleines Bonbon an das man in diesem Zusammenhang noch hinweisen kann: Auch der Herausgabeanspruch aus § 604 BGB ist ja ein taugliches
Interventionsrechtim Sinne des §
771 ZPO. Die
Abtretungzwecks Übereignung hat nach § 265 II 2 ZPO wiederum keinen Einfluss auf den Prozess.