Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wird zur Zahlung von €1.500 an G verurteilt. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beantragt G die Zwangsvollstreckung, woraufhin ein Gerichtsvollzieher ein antikes Gemälde bei S pfändet. Weil G zuvor keine Sicherheitsleistung erbracht hat, legt S Vollstreckungserinnerung ein.
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Einordnung des Falls
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn § 751 Abs. 2 ZPO tatsächlich verletzt wurde.
Genau, so ist das!
3. Das gegen S ergangene Urteil ist jedoch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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