Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wird zur Zahlung von €1.500 an G verurteilt. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beantragt G die Zwangsvollstreckung, woraufhin ein Gerichtsvollzieher ein antikes Gemälde bei S pfändet. Weil G zuvor keine Sicherheitsleistung erbracht hat, legt S Vollstreckungserinnerung ein. ‌

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Einordnung des Falls

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 ZPO).

Ja!

Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S stützt seine Vollstreckungserinnerung darauf, dass G keine Sicherheitsleistung erbracht hat. Nach § 751 Abs. 2 ZPO darf in bestimmten Fällen nur vollstreckt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheitsleistung erbracht hat bzw. ein entsprechender Nachweis dafür vorliegt. § 751 Abs. 2 ZPO ist eine besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung und damit formelles Recht, dessen Verletzung mit der Vollstreckungserinnerung verfolgt werden kann.
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2. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn § 751 Abs. 2 ZPO tatsächlich verletzt wurde.

Genau, so ist das!

§ 751 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt, mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden darf, wenn diese erbracht und nachgewiesen worden ist. Die Vollstreckung hängt von einer vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Sicherheitsleistung ab, wenn das zu vollstreckende Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 709 ZPO). In der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, ohne das G eine Sicherheitsleistung erbracht hatte, liegt nur dann ein Verstoß gegen § 751 Abs. 2 ZPO, wenn das gegen S ergangene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

3. Das gegen S ergangene Urteil ist jedoch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache €1.250 nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als €1.500 ermöglicht (§ 708 Nr. 11 ZPO). Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 709 S. 1 ZPO). G kann vorliegend nicht nur die Kosten, sondern auch die Hauptsache vollstrecken, sodass die Wertgrenze in Höhe von €1.250 gilt. Der Gegenstand der Verurteilung beträgt €1.500 und überschreitet damit diese Wertgrenze. Das Urteil ist daher nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Da G eine solche nicht erbracht hat, liegt ein Verstoß gegen § 751 Abs. 2 ZPO vor und die Vollstreckungserinnerung ist begründet.
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