Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
4. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (2.261 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wird zur Zahlung von €1.500 an G verurteilt. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beantragt G die Zwangsvollstreckung, woraufhin ein Gerichtsvollzieher ein antikes Gemälde bei S pfändet. Weil G zuvor keine Sicherheitsleistung erbracht hat, legt S Vollstreckungserinnerung ein.
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Einordnung des Falls
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn § 751 Abs. 2 ZPO tatsächlich verletzt wurde.
Genau, so ist das!
3. Das gegen S ergangene Urteil ist jedoch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

flari0n
11.1.2025, 18:07:50
Müsste das Urteil nicht auch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein? Nach §§ 708,
709 ZPOsind die dort genannten Urteile ja nicht per gesetzlicher Anordnung vorläufig vollstreckbar, sondern müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wenn das Urteil fehlerhaft für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wird, dann dürfte doch auch kein Verstoß gegen § 751 Abs. 2 ZPO vorliegen, oder?