Anforderungen an Möglichkeitstheorie

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R ist „Freizeitreiter“. Eine neue landesgesetzliche Regelung sieht vor, dass Reiten im Wald nur noch auf wenigen gekennzeichneten Reitwegen zulässig sein soll. R erhebt gestützt auf eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an Möglichkeitstheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers voraus (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Beschwerdebefugt ist wer schlüssig behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine solche Verletzung muss nach dem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Zudem muss der Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Sinn und Zweck des Zulässigkeitskriteriums der Beschwerdebefugnis ist es, Popularklagen auszuschließen.
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2. Behauptet R schlüssig, in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein?

Nein, das trifft nicht zu!

Die schlüssige Behauptung einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte - hinreichend substantiiert - darlegt (Möglichkeitstheorie). Hierfür ist ausreichend, dass eine Verletzung nach dem Vorbringen nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen ist. Auf deren tatsächliches Vorliegen kommt es nicht an. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst die Freiheit der Berufswahl und -ausübung. Dabei ist Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. R ist „Freizeitreiter” Somit reitet er nicht, um eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Reiten stellt mithin nicht seinen Beruf dar. Damit ist der sachliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eindeutig nicht eröffnet. Eine Verletzung von Rs Berufsfreiheit ist damit von vornherein ausgeschlossen und nicht schlüssig dargelegt. In der Klausur kann es also sein, dass du im Rahmen der Beschwerdebefugnis schon prüfen muss, ob der Schutzbereich des geltend gemachten Grundrechts eröffnet ist. An der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung kann es außerdem fehlen, wenn der Beschwerdegegenstand offensichtlich keinen Eingriff darstellt oder die Maßnahme offensichtlich gerechtfertigt ist, dies wird aber selten der Fall sein.

3. Ist R beschwerdebefugt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

Nein!

Beschwerdebefugt ist, wer behaupten kann, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Eine Grundrechtsverletzung muss nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheinen, darf also nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen sein. Die Verletzung von Rs Berufsfreiheit durch die landesgesetzliche Regelung ist hier mangels Eröffnung des Schutzbereichs von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Damit ist eine Verletzung von Rs Berufsfreiheit nicht möglich und er somit nicht beschwerdebefugt. Hätte R die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt, wäre eine Grundrechtsverletzung möglich gewesen. In der Klausur wird die Verfassungsbeschwerde selten an der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung im Rahmen der Beschwerdebefugnis scheitern. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn mehrere Grundrechte gerügt werden oder es mehrere Beschwerdeführer gibt.
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