Besonderes Gewaltverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Gesetz sieht vor, dass die Gefängnispost von Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet und angehalten werden darf. Ein Brief von Strafgefangenem S wird auf Grundlage der Norm angehalten. S sieht sich durch die Maßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.
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Einordnung des Falls
Besonderes Gewaltverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Erschöpfen des Rechtswegs erhebt er Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn S beschwerdebefugt ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Grundrechtsverletzung des S ist hier von vornherein ausgeschlossen, weil S als Strafgefangener in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat steht und sich deswegen nicht auf Grundrechte berufen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fundstellen
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