Besonderes Gewaltverhältnis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ein Gesetz sieht vor, dass die Gefängnispost von Strafgefangenen unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet und angehalten werden darf. Ein Brief von Strafgefangenem S wird auf Grundlage der Norm angehalten. S sieht sich durch die Maßnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.

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Einordnung des Falls

Besonderes Gewaltverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Erschöpfen des Rechtswegs erhebt er Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn S beschwerdebefugt ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Beschwerdebefugt ist wer schlüssig behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine solche Verletzung muss nach dem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Zudem muss der Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert behaupten (s. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG). An diesen Substantiierungsanforderungen scheitern viele Verfassungsbeschwerden.
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2. Eine Grundrechtsverletzung des S ist hier von vornherein ausgeschlossen, weil S als Strafgefangener in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat steht und sich deswegen nicht auf Grundrechte berufen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte gelten auch in sog. besonderen (Sonderstatusverhältnissen), d.h. Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat steht. Ein grundrechtsfreier Raum in diesen Verhältnissen mit der umfassenden Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) unvereinbar. Somit ist hier eine Verletzung der von S als verletzt gerügten Grundrechte nicht allein schon deswegen von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, weil er sich als Strafgefangener in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat befindet. Der Punkt des besonderen Gewaltverhältnisses kann auch erst im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs im Rahmen der Begründetheit behandelt werden. Obwohl die Lehre, wonach die Grundrechte in besonderen Gewaltverhältnissen nicht gelten, veraltet ist, musst du auf Sie in der Klausur zumindest kurz ansprechen Neben dem Strafgefangenen befinden sich auch Schülerinnen, Beamte und Soldaten in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat.
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