Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte mit Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die angestrebte Bereicherung müsste auch rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
3. Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal (§ 253 StGB).
Nein!
4. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
5. Ist die von T angestrebte Bereicherung rechtswidrig (§ 253 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
16.1.2024, 15:45:14
im § 263 bietet sich ein dreistufiger Aufbau im Tatbestand bzw.
Rechtswidrigkeit der Bereicherungnach dem subjektiven Tatbestand dann ebenfalls aus den hier genannten Gründen an?
Mephisto
29.4.2024, 10:44:16
Im Klausurhinweis wird angemerkt, dass man die Rechtswidrigkeit nach der
Rechtswidrigkeit der Bereicherungim Gutachten prüft. Prüfen wir denn aber gerade nicht die
Rechtswidrigkeit der Bereicherung?
Kai Zeiger
9.10.2024, 12:33:08
Im Fischer §253 Rn. 40 wird die
Rechtswidrigkeit der Bereicherungals subjektives Tatbestandmerkmal genannt. Fischer verweist auf die St. rspr. Wie ergibt sich hier die andere Ansicht?