Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
13. Juli 2025
17 Kommentare
4,6 ★ (10.618 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte mit Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Die angestrebte Bereicherung müsste auch rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
3. Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal (§ 253 StGB).
Nein!
4. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
5. Ist die von T angestrebte Bereicherung rechtswidrig (§ 253 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
16.1.2024, 15:45:14
im § 263 bietet sich ein dreistufiger Aufbau im Tatbestand bzw.
Rechtswidrigkeit der Bereicherung nach dem subjektiven Tatbestand dann ebenfalls aus den hier genannten Gründen an?

Mephisto
29.4.2024, 10:44:16
Im Klausurhinweis wird angemerkt, dass man die
Rechtswidrigkeit nach der
Rechtswidrigkeit der Bereicherung im Gutachten prüft. Prüfen wir denn aber gerade nicht die
Rechtswidrigkeit der Bereicherung?
Kai Zeiger
9.10.2024, 12:33:08
Im Fischer §253 Rn. 40 wird die
Rechtswidrigkeit der Bereicherung als subjektives Tatbestandmerkmal genannt. Fischer verweist auf die St. rspr. Wie ergibt sich hier die andere Ansicht?

NigeriusVonBayern
3.7.2025, 18:59:50
Ich bin etwas verwirrt, da ich gelernt habe (allerdings im Zusammenhang mit der
Zueignungsabsicht), dass
Gattungsschulden die
Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht nie ausschließen können, da es an einer konkreten Sache fehlt, auf die sich ein Anspruch beziehen könnte. Gilt dies nicht ebenso für die
Bereicherungsabsicht?
Timurso
3.7.2025, 21:18:39
Hi @[NigeriusVonBayern](296934), beim Diebstahl kenne ich das auch so. Ich bin mir nicht sicher, aber ich kann mir gut vorstellen, dass das hier tatsächlich anders ist. Anders als der Diebstahl schützen die Delikte, bei denen die
Bereicherungsabsichtrelevant ist nämlich nicht das Eigentum an einer konkreten Sache, sondern vielmehr das Vermögen. Für die Beschädigung des Vermögens spielt es jedoch keine Rolle, ob jetzt die einen oder die anderen Scheine übergeben werden.