Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte mit Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T möchte sein Vermögen durch den Besitz an den € 500 vermehren. Die Bereicherungsabsicht ist ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal, dass Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innendentenz.
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2. Die angestrebte Bereicherung müsste auch rechtswidrig sein.

Ja, in der Tat!

Der Wortlaut der Erpressung verlangt, dass sich der Täter „zu Unrecht“ bereichert. Dies entspricht dem „rechtswidrigen“ Vermögensvorteil beim Betrug.

3. Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal (§ 253 StGB).

Nein!

Die Bereicherung muss nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt werden, d.h. die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Du dies in Deine Prüfung einbaust. Entweder als dritter Punkt, nach dem objektiven und subjektiven Tatbestand, oder aber als Unterpunkt der Bereicherungsabsicht. Die Prüfung als gesonderten Prüfungspunkt ist nach unserer Ansicht übersichtlicher, da weniger Unterpunkte und Inzidentprüfungen erforderlich sind. Zudem vermeidest Du leichter den Eindruck, dass Du die Rechtswidrigkeit fälschlicherweise als subjektives Merkmal einordnest.

4. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben (§ 253 StGB).

Genau, so ist das!

Es ist erforderlich, dass der Täter nach dem Maßstäben der Bewertung in der Laiensphäre Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit hat. Dabei ist Eventualvorsatz ausreichend.Das wird in den folgenden Lektionen nochmal genauer beleuchtet. Du prüfst das Merkmal nach der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Folgst Du unserem Aufbau, so prüfst Du also nach dem objektiven und subjektiven Tatbestand in einem dritten Punkt (1) die objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung und (2) den (subjektiven) Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit.

5. Ist die von T angestrebte Bereicherung rechtswidrig (§ 253 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Rechtswidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. T hat gegen O einen Anspruch auf die Zahlung. Einwendungen sind nicht ersichtlich. Hier musst Du in der Klausur besonders aufzupassen, da es sich häufig um versteckte Ansprüche handelt. Zwar werden keine ausführlichen zivilrechtlichen Erwägungen erwartet, aber selten wird ausdrücklich auf einen Anspruch hingewiesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

16.1.2024, 15:45:14

im § 263 bietet sich ein dreistufiger Aufbau im Tatbestand bzw.

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

nach dem subjektiven Tatbestand dann ebenfalls aus den hier genannten Gründen an?

Mephisto

Mephisto

29.4.2024, 10:44:16

Im Klausurhinweis wird angemerkt, dass man die Rechtswidrigkeit nach der

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

im Gutachten prüft. Prüfen wir denn aber gerade nicht die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

?

KAZE

Kai Zeiger

9.10.2024, 12:33:08

Im Fischer §253 Rn. 40 wird die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

als subjektives Tatbestandmerkmal genannt. Fischer verweist auf die St. rspr. Wie ergibt sich hier die andere Ansicht?


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