Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

4. Juni 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?

Nein!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es ist dabei auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung hatte T noch die Absicht den E-Scooter lediglich zu zerstören. Die geplante Zerstörung vermehrt jedoch nicht das Vermögen des T und stellt keine Bereicherung dar. Dass T seine Meinung nachträglich ändert, führt nicht dazu, dass die Tat rückwirkend strafrechtlich als Erpressung qualifiziert wird. Maßgeblich für die Bereicherungsabsicht ist allein der Zeitpunkt der nötigenden Handlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas

HannaHaas

21.1.2024, 15:41:48

Würde sich T also wegen

Nötigung

gem. § 240 I StGB und Unterschlagung gem. § 246 I StGB strafbar machen? Eine versuchte Sach

beschädigung

gem. §§ 303I, 22, 23 I, 303 III StGB scheitert am Fehlen des unmittelbaren Ansetzens oder?

Lord Denning

Lord Denning

4.7.2024, 16:13:32

Dem würde ich insgesamt zustimmen.

Vincent

Vincent

9.1.2025, 12:54:36

Ich denke bezpglich der versuchten Sach

beschädigung

ist zumindest eine weitergehende Diskussion notwendig. Zum einen könnte man hier eine Vorbereitungshandlung sehen, auf der anderen Seite nimmt er den Roller mit der Absicht weg diesen zu zerstören. Es wäre meines Erachtens nach also durchaus vertretbar, hier die Schwelle zum "Jetzt gehts los" zu sehen, da die

Wegnahme

bei geplantem Verlauf in der Zerstörung des Rollers endet. Endgültig würde ich den Versuch wohl auch ablehnen, diskutieren sollte man es jedoch schon

OKA

okalinkk

27.4.2025, 19:23:01

weshalb genügt die Nutzung nicht als notwendiges Zwischenziel? er möchte das

Fahrzeug

ja zuhause zerstören?


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