Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (1.273 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.
Diesen Fall lösen 67,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas
21.1.2024, 15:41:48
Würde sich T also wegen Nötigung gem. § 240 I StGB und Unterschlagung gem. § 246 I StGB
strafbar machen? Eine versuchte Sachbeschädigung gem. §§ 303I, 22, 23 I, 303 III StGB scheitert am Fehlen des unmittelbaren Ansetzens oder?

Lord Denning
4.7.2024, 16:13:32
Dem würde ich insgesamt zustimmen.
Vincent
9.1.2025, 12:54:36
Ich denke bezpglich der versuchten Sachbeschädigung ist zumindest eine weitergehende Diskussion notwendig. Zum einen könnte man hier eine
Vorbereitungshandlungsehen, auf der anderen Seite nimmt er den Roller mit der Absicht weg diesen zu zerstören. Es wäre meines Erachtens nach also durchaus vertretbar, hier die Schwelle zum "Jetzt gehts los" zu sehen, da die
Wegnahmebei geplantem Verlauf in der Zerstörung des Rollers endet. Endgültig würde ich den Versuch wohl auch ablehnen, diskutieren sollte man es jedoch schon