Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?

Nein!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es ist dabei auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung hatte T noch die Absicht den E-Scooter lediglich zu zerstören. Die geplante Zerstörung vermehrt jedoch nicht das Vermögen des T und stellt keine Bereicherung dar. Dass T seine Meinung nachträglich ändert, führt nicht dazu, dass die Tat rückwirkend strafrechtlich als Erpressung qualifiziert wird. Maßgeblich für die Bereicherungsabsicht ist allein der Zeitpunkt der nötigenden Handlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas

HannaHaas

21.1.2024, 15:41:48

Würde sich T also wegen Nötigung gem. § 240 I StGB und Unterschlagung gem. § 246 I StGB strafbar machen? Eine versuchte Sachbeschädigung gem. §§ 303I, 22, 23 I, 303 III StGB scheitert am Fehlen des unmittelbaren Ansetzens oder?

Lord Denning

Lord Denning

4.7.2024, 16:13:32

Dem würde ich insgesamt zustimmen.


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