Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
4. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (1.627 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelte T hinsichtlich des E-Scooters mit Bereicherungsabsicht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas
21.1.2024, 15:41:48
Würde sich T also wegen
Nötigunggem. § 240 I StGB und Unterschlagung gem. § 246 I StGB strafbar machen? Eine versuchte Sach
beschädigunggem. §§ 303I, 22, 23 I, 303 III StGB scheitert am Fehlen des unmittelbaren Ansetzens oder?

Lord Denning
4.7.2024, 16:13:32
Dem würde ich insgesamt zustimmen.
Vincent
9.1.2025, 12:54:36
Ich denke bezpglich der versuchten Sach
beschädigungist zumindest eine weitergehende Diskussion notwendig. Zum einen könnte man hier eine Vorbereitungshandlung sehen, auf der anderen Seite nimmt er den Roller mit der Absicht weg diesen zu zerstören. Es wäre meines Erachtens nach also durchaus vertretbar, hier die Schwelle zum "Jetzt gehts los" zu sehen, da die
Wegnahmebei geplantem Verlauf in der Zerstörung des Rollers endet. Endgültig würde ich den Versuch wohl auch ablehnen, diskutieren sollte man es jedoch schon
okalinkk
27.4.2025, 19:23:01
weshalb genügt die Nutzung nicht als notwendiges Zwischenziel? er möchte das
Fahrzeugja zuhause zerstören?