Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 366 Abs. 3 HGB
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 366 Abs. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D lagert den Gabelstapler des E gegen dessen Willen im Lager des L ein. Als E die Maschine von L herausverlangt, macht L wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an der Maschine geltend. L hat D für befugt gehalten, den Lagervertrag über den Gabelstapler abzuschließen.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 366 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte an dem Gabelstapler ein Pfandrecht nach § 475b Abs. 1 HGB erworben haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hatte D die Ermächtigung mit L einen Lagervertrag abzuschließen?
Nein!
3. Können gesetzliche Pfandrechte im allgemeinen Zivilrecht gutgläubig erworben werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei speziellen handelsrechtlichen, gesetzlichen Pfandrechten kommt ausnahmsweise auch ein gutgläubiger Erwerb in Betracht (§ 366 Abs. 3 HGB).
Ja, in der Tat!
5. Hat L hier wirksam ein Pfandrecht an dem eingelagerten Gabelstapler erworben (§ 475b Abs. 1 iVm § 366 Abs. 3 HGB)?
Ja!
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