Grundfall 2: Befreiende Leistung an Zedenten (§ 354a HGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S stellt Solaranlagen her. Dafür kauft S von Fabrikantin F Teile. Sie vereinbaren, dass F die Forderung gegen S nicht abtreten darf. Dennoch tritt F die Forderung an D ab und informiert S. S ist sich nicht sicher, ob die Abtretung wirksam ist. Als D Zahlung verlangt, zahlt S deshalb sicherheitshalber an F, nicht an D.

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Einordnung des Falls

Grundfall 2: Befreiende Leistung an Zedenten (§ 354a HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Können Kaufleute grundsätzlich die Abtretung von Forderungen wirksam ausschließen?

Genau, so ist das!

Auch im Handelsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Hiernach können auch Kaufleute im Grundsatz ein Abtretungsverbot vereinbaren (§ 399 Alt. 2 BGB). Ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, wird allerdings in bestimmten Fällen durchbrochen (§ 354a HGB). Trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung ist es zulässig eine Forderung abzutreten, wenn (1) für beide Parteien (Gläubiger und Schuldner der Forderung) ein Handelsgeschäft vorliegt und (2) es sich bei der abgetretenen Forderung um eine Geldforderung handelt.
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2. Ist die Abtretung von Fs Kaufpreisforderung an D trotz entgegenstehender Vereinbarung zwischen F und S wirksam (§ 354a HGB)?

Ja, in der Tat!

Ein Kaufmann kann grundsätzlich trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung eine Forderung abtreten, wenn (1) für beide Parteien (Gläubiger und Schuldner der Forderung) ein Handelsgeschäft vorliegt und (2) es sich bei der abgetretenen Forderung um eine Geldforderung handelt. F und S sind beides Kaufleute, die ein Geschäft mit Bezug zu ihrem Handelsgewerbe tätigen. Es handelt sich bei der Kaufpreisforderung um eine Geldforderung. Die Abtretung ist also trotz entgegenstehender Vereinbarung wirksam. In einer Klausur wären vorab auch noch die weiteren Abtretungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Sachverhalt wirft hier aber keine Probleme auf.

3. Da S erst nach Kenntnis der Abtretung an Alt-Gläubigerin F gezahlt hat, ist sie weiterhin verpflichtet, an D zu zahlen (§ 407 Abs. 1 a.E. BGB, § 354a Abs. 1 S. 2 HGB).

Nein!

Der Schuldner kann auch nach Forderungsübergang immer noch an den Zedenten, also den Alt-Gläubiger, mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 354a Abs. 1 S. 2 HGB). Nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung des BGH gilt dies abweichend von § 407 Abs. 1 BGB selbst bei Kenntnis der Abtretung. Der Schuldner hat insoweit ein Wahlrecht, an wen er leisten will. S hat mit befreiender Wirkung an F bezahlt. D hat gegen S keinen Anspruch mehr.Ein großer Teil der Lehre hält die Norm für zu weitgehend. Denn bei entsprechender Kenntnis sei der Schuldner nicht mehr schützenswert. Jedenfalls sofern die Zahlung an den Alt-Gläubiger als rechtsmissbräuchlich erscheine (§ 242 BGB), soll diese unzulässig sein.
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