Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Grundfall 2: Befreiende Leistung an Zedenten (§ 354a HGB)
Grundfall 2: Befreiende Leistung an Zedenten (§ 354a HGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S stellt Solaranlagen her. Dafür kauft S von Fabrikantin F Teile. Sie vereinbaren, dass F die Forderung gegen S nicht abtreten darf. Dennoch tritt F die Forderung an D ab und informiert S. S ist sich nicht sicher, ob die Abtretung wirksam ist. Als D Zahlung verlangt, zahlt S deshalb sicherheitshalber an F, nicht an D.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können Kaufleute grundsätzlich die Abtretung von Forderungen wirksam ausschließen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Abtretung von Fs Kaufpreisforderung an D trotz entgegenstehender Vereinbarung zwischen F und S wirksam (§ 354a HGB)?
Ja, in der Tat!
3. Da S erst nach Kenntnis der Abtretung an Alt-Gläubigerin F gezahlt hat, ist sie weiterhin verpflichtet, an D zu zahlen (§ 407 Abs. 1 a.E. BGB, § 354a Abs. 1 S. 2 HGB).
Nein!
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