Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Grundfall 1: Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam (§ 354a HGB)
Grundfall 1: Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam (§ 354a HGB)
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hersteller H verkauft an Supermarktbetreiberin S fünf Paletten Softdrinks. H will einen Kredit bei Bank B aufnehmen, um seine Produktionskapazitäten zu erweitern. Zur Sicherung des Kredits tritt H die Kaufpreisforderung an B ab. Nun verlangt B von S Zahlung.
In S‘ AGB steht: „Gegen S gerichtete Kaufpreisforderungen sind ohne Zustimmung nicht abtretbar.“
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Einordnung des Falls
Grundfall 1: Abtretung trotz Abtretungsverbot wirksam (§ 354a HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Abtretung kann durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen werden (§ 399 Alt. 2 BGB).
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Abtretungsverbot durch vertragliche Vereinbarung ist stets unwirksam, wenn beide Parteien der abzutretenden Forderung Kaufleute sind (§ 354a Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist § 354a HGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden?
Ja, in der Tat!
4. Greift hier aber die Ausnahmevorschrift des § 354a Abs. 2 HGB, sodass die Abtretung doch unwirksam ist?
Nein!
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