Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Künstler K verfasst ein Gedicht über die seiner Meinung nach fatale Schnelllebigkeit in der heutigen Gesellschaft. Dieses trägt er mit einem „Hauch von Nichts“ bekleidet auf dem Marktplatz der Stadt S vor. Die zuständige Behörde erteilt S einen Platzverweis. ‌

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Einordnung des Falls

Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hinsichtlich Ks Gedicht sind grundsätzlich die sachlichen Schutzbereiche der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GG) eröffnet.

Ja!

Die Meinungsfreiheit schützt die Äußerung und Verbreitung einer Meinung. Die Kunstfreiheit schützt die Schaffung („Werkbereich“) sowie Darbietung und Verbreitung von Kunst („Wirkbereich"). Durch seinen Gedichtsvortrag drückt K seine Meinung über die heutige Gesellschaft aus und zeigt gleichzeitig der Öffentlichkeit das von ihm geschaffene Kunstwerk. Beide Schutzbereiche sind betroffen.
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2. Sofern ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, sind diese stets nebeneinander anzuwenden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundrechtskonkurrenzen treten in zwei Facetten auf: (1) Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, die in einem Spezialitätsverhältnis zueinander stehen, so bemisst sich der Schutz allein nach dem spezielleren Grundrecht (lex specialis derogat legi generali) (z.B. ist Art. 8 Abs. 1 GG spezieller als Art. 2 Abs. 1 GG). (2) Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, zwischen denen kein Spezialitätsverhältnis besteht (sog. Idealkonkurrenz), bemisst sich der Schutz nach beiden Grundrechten.

3. Die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit stehen hier gleichberechtigt nebeneinander.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist eine bestimmte Handlung in einer anderen inbegriffen, dann geht jeweils der „überschießende Teil“ vor.Die Kunsftfreiheit schützt die Darbeitung und Verbreitung von Kunst und damit zugleich auch die Verbreitung einer darin enthaltenen Meinungskundgabe. Damit ist sie im Hinblick auf Ks Darbietung gegenüber der Meinungsfreiheit spezieller und verdrängt diese. Nicht jedes Kunstwerk enthält eine Meinung; nicht jede Meinungsäußerung stellt „Kunst“ dar. Die Schutzbereiche überschneiden sich also nicht immer.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

15.6.2024, 19:30:09

S.o.

LELEE

Leo Lee

17.6.2024, 14:16:42

Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat könne man die Definition auch um den von dir genannten Zusatz ergänzen. Achten allerdings darauf, dass sich die Definitionen unterscheiden können und wir uns für die „gängigste“ Definition entschieden haben. Die Tatsache, dass die Kunstfreiheit auch die Meinungsfreiheit erfasst, muss nicht zwingend wiederholt werden, da sich schon aus der systematischen Stellung ergibt, dass die Kunstfreiheit ein spez. Fall der Meinungsfreiheit ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jarass/Pieroth, Jarass Art. 5 GG Rn. 120 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

17.6.2024, 14:27:53

@Leo Lee Missverständnis: Das ist ein Rechtschreibfehler in Eurer Aufgabe... ;)

Dogu

Dogu

19.7.2024, 08:55:51

Die Fehler sind leider immer noch im Text.


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