Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit
Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler K verfasst ein Gedicht über die seiner Meinung nach fatale Schnelllebigkeit in der heutigen Gesellschaft. Dieses trägt er mit einem „Hauch von Nichts“ bekleidet auf dem Marktplatz der Stadt S vor. Die zuständige Behörde erteilt S einen Platzverweis.
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Einordnung des Falls
Verhältnis von Meinungs- und Kunstfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hinsichtlich Ks Gedicht sind grundsätzlich die sachlichen Schutzbereiche der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GG) eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, sind diese stets nebeneinander anzuwenden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit stehen hier gleichberechtigt nebeneinander.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
15.6.2024, 19:30:09
S.o.
Leo Lee
17.6.2024, 14:16:42
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat könne man die Definition auch um den von dir genannten Zusatz ergänzen. Achten allerdings darauf, dass sich die Definitionen unterscheiden können und wir uns für die „gängigste“ Definition entschieden haben. Die Tatsache, dass die Kunstfreiheit auch die Meinungsfreiheit erfasst, muss nicht zwingend wiederholt werden, da sich schon aus der systematischen Stellung ergibt, dass die Kunstfreiheit ein spez. Fall der Meinungsfreiheit ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jarass/Pieroth, Jarass Art. 5 GG Rn. 120 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
17.6.2024, 14:27:53
@Leo Lee Missverständnis: Das ist ein Rechtschreibfehler in Eurer Aufgabe... ;)
Dogu
19.7.2024, 08:55:51
Die Fehler sind leider immer noch im Text.
Iguanaiuris
11.11.2024, 09:40:45
Wie würde man dies in einer Klausur einbetten? Könnte mir vorstellen, dass, wenn man nur die Kunstfreiheit prüft, angestrichen bekommt, dass die Meinungsfreiheit fehlt. Prüft man dann einfach die Meinungsfreiheit an und verneint in Hinblick auf die Spezialität dann den Schutzbereich?
Leo Lee
16.11.2024, 07:28:35
Hallo Iguanaiuris, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Wenn m
ehrere spezielle (NICHT AHF) Grundrechte theoretisch einschlägig sind (hier ja, da Kunstfreiheit im Grunde ein Spezialfall der Meinungsfreiheit ist), aber ein Grundrecht zurücktritt, dann würde ich dir der vollständigkeitshalber der Prüfung und Verneinung des SBs empfehlen (dies ist auch in den Lösungsskizzen i.d.R. so vorgesehen). Beachte i.Ü., dass dies NICHT gilt für Art. 2 I GG. Hier würde man ganz normal die spezielleren Grundrechte bejahen und dann in einem Satz Art. 2 I GG aufgrund Subsidiarität verneinen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hannabuma
17.11.2024, 23:58:53
Werden dann auf der Rechtfertigungsebene iRd Kunstfreiheit trotzdem die Besonderheiten der Rechtfertigung iRd Meinungsfreiheit einbezogen, um diese Grundsätze nicht zu umgehen?