Verhältnis Art. 5 & Art. 2 I GG

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schreibt wiederholt wütende Briefe an die Bundesregierung, in welchen er seinen Unmut über die Regierungsarbeit durch Beleidigungen kundtut. Er meint, in einem freien Land würde man dies ja noch dürfen. K wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. ‌

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Einordnung des Falls

Verhältnis Art. 5 & Art. 2 I GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verfassen der Briefe betrifft sowohl den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja!

Die Meinungsfreiheit schützt die Äußerung und Verbreitung der Meinung. Ferner ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 2 Var. 3 GG, dass Meinungsäußerungen nicht bereits aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG herausfallen, wenn sie polemisch oder überspitzt formuliert werden. Das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst im Grundsatz jedes beliebige menschliche Tun und Lassen.Beide Schutzbereiche sind hier betroffen. Durch die strafrechtliche Verurteilung liegt auch ein Eingriff in die Grundrechte vor.
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2. Sind die beiden Grundrechte hier also nebeneinander anwendbar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, so liegt Grundrechtskonkurrenz vor. Diese kann auf zwei Arten aufgelöst werden: (1)Stehen die Grundrechte in einem Spezialitätsverhältnis zueinander, so bemisst sich der Schutz allein nach dem spezielleren Grundrecht (lex specialis derogat legi generali) (z.B. ist Art. 8 Abs. 1 GG spezieller als Art. 2 Abs. 1 GG). (2) Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, zwischen denen kein Spezialitätsverhältnis besteht (sog. Idealkonkurrenz), bemisst sich der Schutz nach beiden Grundrechten.Die besonderen Freiheitsrechte gehen dem Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich als speziellere Regelung vor. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht also nicht neben der Meinungsfreiheit, sondern tritt hinter ihr zurück.
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